Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Majo
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#1
04.09.2007, 11:58
wahnsinnig peinliche Frage, ich weiß- Aber ich steh grad aufm Schlauch:
Hab hier einen Vergleich als Beschluss (ohne mündl. Verhandlung). Was mach ich jetzt als erstes damit? Von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen? Aber ich hab nur eine normale Ausfertigung. Brauch ich nicht zuerst einen Rechtskraftvermerk? Wie geht ihr da vor?
Natürlich ist die Kollegin grad im Urlaub, die ich fragen könnte... sonst würd ich mit einer solch blöden Frage euch nicht belästigen
Bedank mich schonmal für die Antworten und dass mich keiner auslacht
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Gast
#2
04.09.2007, 11:59
Ich würde eine beglaubigte Abschrift von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen und gleichzeitig die Vollstreckungsklausel bei Gericht beantragen .....
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Curry
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#3
04.09.2007, 12:00
Ja genau, die Vollstreckungsklausel beantragen und eine beglaubigte Abschrift von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Sabrina1980
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#4
04.09.2007, 12:04
Wir beantragen zuerst die Vollstreckungsklausel und stellen dann eine begl. Abschrift mit Vollstreckungsklausel von Anwalt zu Anwalt zu.
Liebe Grüße
Sabrina
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Majo
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#6
04.09.2007, 13:03
vielen vielen Dank!
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Pepsi
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#7
04.09.2007, 20:25
jep, du brauchst zuerstmal ne vollstr. Ausfertigung, die muss nämlich zugestellt werden
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Pepsi
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#9
04.09.2007, 20:38
ja so meinte ich das natürlich.. jedenfalls reicht ne einfache Ausf. nicht
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Teddybär14
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#10
04.09.2007, 20:40
nein es muss auf jeden Fall die vollstreckbare sein, sonst fehlt ein Teil der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt