Eltern / Schwester vom Schuldner belangen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mami1504
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#1

09.04.2019, 14:55

Ein großes Hallo in die Runde,

ich habe ein Problem, bei dem ich derzeit nicht weiterkomme bzw. ich nicht weiß, ob man diesen Schritt gehen darf/kann.

Wir haben einen Schuldner, der von Luft und Liebe lebt, "Kleinstarbeiten bei Freunden", die Schwester unterstützt ihn mit 350 € monatlich aus Privatdarlehen und die Eltern zahlen die Miete.

Der Gläubiger weiß, dass die Eltern vermögend sind und die Schwester ein Dr. vor ihrem Namen hat. Wir wollten jetzt versuchen, an die Eltern und die Schwester heranzutreten und denen sagen, dass ihr Sohn/Bruder in Schwierigkeiten steckt. Der Gläubiger hat die Hoffnung, dass die Eltern dann die Forderung begleichen.

Nun meine Frage, ob man das machen darf oder nicht und wenn ja was schreibt man dort rein. Es soll nicht als Drohnung gesehen werden aber auch nicht als "Informationsblatt".

Bei der Schwester könnte man bei dem Privatdarlehen ansetzen, obwohl es nichts schriftliches gibt, außer die Aussage in der Vermögensauskunft.

Könnet ihr mir vielleicht ein wenig unter die Arme greifen?

vielen dank
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Soenny
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#2

09.04.2019, 15:05

Zum einen ist die Sippenhaft in Deutschland abgeschafft und zum anderen verweise ich mal auf DSGVO.
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#3

09.04.2019, 15:15

Ich würde den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Schwester pfänden. Ist ja kein Arbeitskommen und unterliegt somit nicht der Pfändungsfreigrenze.

Ansonsten bin ich bei Soenny
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Mami1504
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#4

09.04.2019, 15:37

ach ja da war ja was mit der dsgvo.... Dann könnte der Gläubiger aber die Eltern anschreiben?

Der auszahlungsanspruch ist auch eine gute Idee, da wird die Schwester auch erstmal Fragen stellen. Aber verursacht wieder Kosten.
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#5

09.04.2019, 15:41

Mami1504 hat geschrieben:
09.04.2019, 15:37
ach ja da war ja was mit der dsgvo.... Dann könnte der Gläubiger aber die Eltern anschreiben?
Solange Dein Schuldner volljährig ist und nicht unter Betreuung steht, darfst Du KEINEN unbeteiligten Dritten anschreiben.

Vollstreckung kostet nunmal. Wenn Du die Schwester aktivieren willst bleibt Dir nur der Pfüb. Alternativ kannst Du auch nur ein VZV machen. Dann hast Du wenigstens keine GK.
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#6

10.04.2019, 08:10

[/quote] Vollstreckung kostet nunmal. Wenn Du die Schwester aktivieren willst bleibt Dir nur der Pfüb. Alternativ kannst Du auch nur ein VZV machen. Dann hast Du wenigstens keine GK.
[/quote]

Gerichtskosten nicht, aber Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des VZV. Kosten fallen da irgendwie immer an.
Liebe Grüße

Sylvia

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#7

10.04.2019, 09:07

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
10.04.2019, 08:10
Vollstreckung kostet nunmal. Wenn Du die Schwester aktivieren willst bleibt Dir nur der Pfüb. Alternativ kannst Du auch nur ein VZV machen. Dann hast Du wenigstens keine GK.
[/quote]

Gerichtskosten nicht, aber Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des VZV. Kosten fallen da irgendwie immer an.
[/quote]

Deswegen schrieb ich ja "wenigstens keine GK" ;) Dass Anwaltsgebühren und Zustellkosten entstehen ist hoffentlich klar :pfeif
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mücki
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#8

10.04.2019, 09:13

Ich bin da voll bei Soenny und mrsgoalkeeper!
Aber auch unabhängig von der DSGVO wäre euer geplantes Vorgehen schon vorher aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im übrigen ist es auch egal, ob ihr das macht oder der Gläubiger, für den gelten die Gesetze genauso.
Noch ein kleiner Hinweis am Rande: Ein "Dr." vor dem Namen sagt nicht besonders viel über ein mögliches Einkommen aus.
1. Es gibt die sog. Ehrendoktortitel (und ich rede jetzt nicht von denen die man angeblich legal im Internet kaufen kann). Zudem sind die Unterschiede immens, ein Dr. phil kommt vielleicht auf etwa 40.000 €/Jahr, ein Dr. jur hingegen schon auf das Doppelte (immer vorausgesetzt, dass es promovierte Dr. sind).
2. Wenn die Eltern die Miete zahlen und die Schwester den Lebensunterhalt, dann dürfte ihnen ohnehin klar sein, dass der Gute finanziell nicht besonders gut aufgestellt ist.

Einzig legale Möglichkeit dürfte daher die Pfändung des "Darlehens" bei der Schwester sein. Eventuell könnte man den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern pfänden. Aber um das beurteilen zu können, müssten mehr Infos her.
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AliceImWunderland
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#9

10.04.2019, 10:10

mücki hat geschrieben:
10.04.2019, 09:13

Einzig legale Möglichkeit dürfte daher die Pfändung des "Darlehens" bei der Schwester sein. Eventuell könnte man den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern pfänden. Aber um das beurteilen zu können, müssten mehr Infos her.[/color]
Und dann kommt es auch noch darauf an, wer hier wem das Darlehen gibt. Wir haben hier auch so ein Exemplar. Der Bruder zahlt seinem mittellosem Bruder (dem Schuldner) monatliche Beträge im Rahmen eines Darlehens, die dann später vom Erben der Eltern abgehalten werden. D.h. der Schuldner erhält jeden Monat von seinem Bruder einen Darlehensbetrag, den er dann später nach dem Tod der gemeinsamen Eltern aus dem Erbe zurückzahlt. Alles sehr theoretisch (es kann ja sein, dass die Eltern später nichts zu vererben haben o.ä.). Die Eltern sind zwar jetzt sehr vermögend, aber wer weiß, das später ist..... Pflegekosten in einem Heim können ganze Vermögen verschlingen.... :-?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#10

10.04.2019, 11:58

AliceImWunderland hat geschrieben:
10.04.2019, 10:10
Wir haben hier auch so ein Exemplar. Der Bruder zahlt seinem mittellosem Bruder (dem Schuldner) monatliche Beträge im Rahmen eines Darlehens, die dann später vom Erben der Eltern abgehalten werden. D.h. der Schuldner erhält jeden Monat von seinem Bruder einen Darlehensbetrag, den er dann später nach dem Tod der gemeinsamen Eltern aus dem Erbe zurückzahlt. Alles sehr theoretisch (es kann ja sein, dass die Eltern später nichts zu vererben haben o.ä.). Die Eltern sind zwar jetzt sehr vermögend, aber wer weiß, das später ist..... Pflegekosten in einem Heim können ganze Vermögen verschlingen.... :-?
Nur wo soll denn diese Konstellation pfändbar sein? Das bedeutet doch, dass der Schuldner hier gerade Schulden bei seinem Bruder aufhäuft in Form eines Darlehens. Da hab ich doch nichts, womit ich den Bruder als Drittschuldner in Anspruch nehmen könnte oder seh ich hier den Wald vor lauter Bäumen nicht? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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