Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Tan87
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 21.02.2012, 11:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

09.04.2019, 11:10

Guten Morgen,

ich benötige einmal Eure Hilfe. Falls es dieses Thema bereits gab, entschuldige ich mich für die Neueröffnung!!

Ich habe einen Titel gegen eine Privatperson. Dieser wohnt in Frankreich. Ich habe herausgefunden, dass er Geschäftsführer bei einer Limited ist! Kann ich jetzt einfach einen Pfüb (Arbeitseinkommen) bei der Limited beantragen? Oder einen ZV-Auftrag unter der Firmenanschrift? Was ist die bessere Variante?

Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt :nachdenk

:thx im Voraus für Eure Hilfe
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

09.04.2019, 11:31

Ich nehme an, dass es sich hier um einen europäischen Zahlungstitel handelt?

Die ZV in Frankreich geht ausschließlich über den dortigen GVZ. Und er entscheidet, welche ZV-Maßnahmen durchgeführt werden. Schau mal auf der Internetseite der EU-Kommission. Dort kannst du dich über die ZV in Frankreich einlesen.

Außerdem ist empfehlenswert - wenn du vernünftige Antworten haben möchtest - auch das Thema vernünftig zu wählen und war so, dass es bei der späteren Suche auch gut gefunden werden kann. MIt dem Betreff "Zwangsvollstreckung" kann man später nichts mehr anfangen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Tan87
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 21.02.2012, 11:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

09.04.2019, 11:41

Ok. Ich werde das Thema demnächst vernünftig beschreiben. Kann ich denn hier keine ZV einleiten? Muss ich zwingend in Frankreich vollstrecken? Ich habe ein Urteil und einen KFB vom AG Ettlingen. Die Firma sitzt in Deutschland.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

09.04.2019, 11:45

Wie habt ihr denn zugestellt, wenn der Schuldner in F lebt? Wo hat denn die Ltd. ihren Sitz? Weisst du, was er dort für ein Einkommen erzielt?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#5

09.04.2019, 11:58

Du musst nicht zwingend in Frankreich vollstrecken, wenn eine Forderungspfändung in Deutschland möglich wäre (§§ 828, 23 ZPO). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann mangels weiterer Infos nicht beurteilt werden. Dazu hat mücki ja bereits geschrieben. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag am Sitz der Ltd. macht nur Sinn, wenn der Schuldner dort tatsächlich angetroffen werden kann, um ihm z. B. die Vermögensauskunft abzunehmen. Wenn der Schuldner sich aber tatsächlich in Frankreich aufhält, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schuldner persönlich und nicht mögliche Drittschuldner in Deutschland betreffen, in Frankreich durchzuführen. Da wäre dann zu prüfen, ob hier bereits ein europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
Tan87
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 54
Registriert: 21.02.2012, 11:27
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

09.04.2019, 14:43

Das Urteil wurde von Amtswegen in Frankreich zugestellt. Die Ltd. hat ihren Sitz in Karlsruhe. Er ist laut Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Ich würde daher sein Geschäftsführergehalt pfänden.

Der Schuldner ist in der Firma anzutreffen. Ich habe es heute einfach mal telefonisch probiert!
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#7

09.04.2019, 21:56

Dann würde ich den Pfüb über das Geschäftsführergehalt pfänden. Diese Möglichkeit, mit der Zuständigkeit des deutschen Gerichts, hat Pitt ja unter #5 schon ausgeführt.
Antworten