Guten Morgen,
ich benötige einmal Eure Hilfe. Falls es dieses Thema bereits gab, entschuldige ich mich für die Neueröffnung!!
Ich habe einen Titel gegen eine Privatperson. Dieser wohnt in Frankreich. Ich habe herausgefunden, dass er Geschäftsführer bei einer Limited ist! Kann ich jetzt einfach einen Pfüb (Arbeitseinkommen) bei der Limited beantragen? Oder einen ZV-Auftrag unter der Firmenanschrift? Was ist die bessere Variante?
Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt
im Voraus für Eure Hilfe
Zwangsvollstreckung
- AliceImWunderland
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Ich nehme an, dass es sich hier um einen europäischen Zahlungstitel handelt?
Die ZV in Frankreich geht ausschließlich über den dortigen GVZ. Und er entscheidet, welche ZV-Maßnahmen durchgeführt werden. Schau mal auf der Internetseite der EU-Kommission. Dort kannst du dich über die ZV in Frankreich einlesen.
Außerdem ist empfehlenswert - wenn du vernünftige Antworten haben möchtest - auch das Thema vernünftig zu wählen und war so, dass es bei der späteren Suche auch gut gefunden werden kann. MIt dem Betreff "Zwangsvollstreckung" kann man später nichts mehr anfangen.
Die ZV in Frankreich geht ausschließlich über den dortigen GVZ. Und er entscheidet, welche ZV-Maßnahmen durchgeführt werden. Schau mal auf der Internetseite der EU-Kommission. Dort kannst du dich über die ZV in Frankreich einlesen.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Ok. Ich werde das Thema demnächst vernünftig beschreiben. Kann ich denn hier keine ZV einleiten? Muss ich zwingend in Frankreich vollstrecken? Ich habe ein Urteil und einen KFB vom AG Ettlingen. Die Firma sitzt in Deutschland.
- mücki
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Wie habt ihr denn zugestellt, wenn der Schuldner in F lebt? Wo hat denn die Ltd. ihren Sitz? Weisst du, was er dort für ein Einkommen erzielt?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Du musst nicht zwingend in Frankreich vollstrecken, wenn eine Forderungspfändung in Deutschland möglich wäre (§§ 828, 23 ZPO). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann mangels weiterer Infos nicht beurteilt werden. Dazu hat mücki ja bereits geschrieben. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag am Sitz der Ltd. macht nur Sinn, wenn der Schuldner dort tatsächlich angetroffen werden kann, um ihm z. B. die Vermögensauskunft abzunehmen. Wenn der Schuldner sich aber tatsächlich in Frankreich aufhält, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schuldner persönlich und nicht mögliche Drittschuldner in Deutschland betreffen, in Frankreich durchzuführen. Da wäre dann zu prüfen, ob hier bereits ein europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
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Das Urteil wurde von Amtswegen in Frankreich zugestellt. Die Ltd. hat ihren Sitz in Karlsruhe. Er ist laut Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Ich würde daher sein Geschäftsführergehalt pfänden.
Der Schuldner ist in der Firma anzutreffen. Ich habe es heute einfach mal telefonisch probiert!
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Dann würde ich den Pfüb über das Geschäftsführergehalt pfänden. Diese Möglichkeit, mit der Zuständigkeit des deutschen Gerichts, hat Pitt ja unter #5 schon ausgeführt.