Pfüb - teilweise Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

08.04.2019, 16:59

Beim Engler habe ich gelernt, dass Unterhaltspflichtige mit eigenem Einkommen über 450€ vollständig unberücksichtigt bleiben. Das zuständige Vollstreckungsgericht hat mir nun aber auf meinen entsprechenden Antrag mitgeteilt, dass die Unterhaltsberechtigte mit einem Einkommen von 530€ ihren eigenen Bedarf damit zu 67,6% deckt, zu 32,4% jedoch weiter berücksichtigt werden muss.
Ist das so richtig? :kopfkratz Ich finde gerade nicht so recht etwas dazu. :nachdenk
Bild
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

08.04.2019, 21:44

Die Ansicht von Engler kenne ich nicht. Ich weiß aber, dass man bei Unterhaltsberechtigten prüfen muss, welcher Unterhaltsbetrag ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht bzw bei volljährigen Unterhaltsberechtigten oder Studenten den ihnen zustehenden Bedarf ermitteln muss und hiervon dann das eigene Einkommen und ggf. das Kindergeld (wenn der Volljährige es weiter bekommt) abzuziehen ist. Der evtl. verbleibende Restbetrag ist Unterhaltspflicht.
Das deckt sich mit der Ansicht des Rechtspflegers.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

09.04.2019, 08:59

Es liegt auch viel daran, welche Ansicht der Rechtspfleger vertritt. Wir hatten auch schon einen Fall, wo eine Ehefrau, die lediglich 300,00 Euro im Monat komplett unberücksichtigt bleibt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

In der Entscheidung des AG Wuppertal (Beschluss vom 16.12.2016 - 44 M 5194/16) z.B. hatte die Ehefrau ein eigenes Einkommen in Höhe von EUR 224,00 und wurde bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nur zu 40 % berücksichtigt.

Oder siehe hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 92706.html

Da ist das ganze auch nochmal schön erklärt. Vielleicht hilft dir das weiter.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#4

09.04.2019, 11:08

AliceImWunderland hat geschrieben:
09.04.2019, 08:59
Oder siehe hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 92706.html

Da ist das ganze auch nochmal schön erklärt. Vielleicht hilft dir das weiter.
Danke, das hilft mir sehr weiter. Immerhin wird da ein Einkommen von nur 350€ als schon zu 63% den Bedarf deckend angenommen. :thx
Bild
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#5

09.04.2019, 11:24

Also grundsätzlich kannst du dir eigentlich merken, dass es allenfalls Richtwerte gibt, die man zugrunde legen kann aber je nach den persönlichen Umständen variiert der Eigenbedarf sehr stark und kann sogar deutlich über den "Englerschen 450 €" liegen (wird z.B. Miete gezahlt oder lebt man in der eigenen Immobilie, sind Dauermedikamente zu berücksichtigen und und und).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten