Zwangsvollstreckungsandrohung gg. öffentliche Hand

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

08.04.2019, 15:59

Hallo,
mir liegt in einer Sache ein Kfb gg. die öffentliche Hand vor, welcher bereits im November zugestellt worden ist. Nun habe ich im März die Behörde unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung aufgefordert und hierbei eine Geb. gem. 3309 VV RVG geltend gemacht. Die Behörde ist nun nicht bereit diese Gebühr zu zahlen, und begründet dies mit § 882aZPO, wonach ich mit einer Frist von 4 Wochen ohne Gebühren hätte auffordern müssen.

Das sehe ich nicht so. Die Behörde hatte nach Zustellung des Kfbs fast 3 Monate Zeit zu zahlen. Einer extra Aufforderung durch mich, hätte es meines Erachtens nicht bedurft. Vielmehr habe wir ziemlich lange gewartet und nun vor der ZV nochmals aufgefordert.

Hat hier jemand Erfahrung. Habe dazu eine Entscheidung des VG Göttlingen, vom 11.08.2017 zur Erstattungsfähigkeit nach § 170 VwGO gefunden, werde nur nicht so richtig schlau daraus.
Feldhamster
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#2

08.04.2019, 21:51

Erfahrung damit habe ich nicht. Vielleicht hat ein ZPO-Kommentar, zB Zoeller, in § 882a was hilfreiches stehen.
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zmaus2003
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#3

09.04.2019, 08:52

hab ich mir schon angeschaut.
ich möchte eigentlich nur wissen, ob ich die Behörde vorher zur Zahlung auffordern muss und erst dann nach Ablauf von 4 Wochen die Zwangsvollstreckung mit Rechtsanwaltsgebühren androhen darf
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Lämmchen
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#4

09.04.2019, 08:59

zmaus2003 hat geschrieben:
09.04.2019, 08:52
hab ich mir schon angeschaut.
ich möchte eigentlich nur wissen, ob ich die Behörde vorher zur Zahlung auffordern muss und erst dann nach Ablauf von 4 Wochen die Zwangsvollstreckung mit Rechtsanwaltsgebühren androhen darf
Ja. Du musst die Behörde erst auffordern - dabei ist es egal, wie lange die den Titel schon haben.
Liebe Grüße

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mücki
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#5

09.04.2019, 09:03

Genauso ist das und zwar ganz einfach vor dem Hintergrund, dass die Zahlungsaufforderung mit ZV-Androhung bereits zur Zwangsvollstreckung zählt, was aber gem. § 882a Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist.
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