Mangel der Bestimmtheit des Schuldtitels - was tun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
jenny86
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#1

03.09.2007, 16:16

hallo, kann mir jemand helfen...
wir haben auf arbeit einen Antrag auf Erlass einesPfÜB gemacht - lohn wurde nicht gezahlt, es gibt einen vergleich - daraufhin hat die schuldnerin immer noch nicht bezahlt - so, nun das problem:

vom gericht aus konnte dem Antrag auf Erlass eines PfÜB nicht entsprochen werden,wegen Mangel der Bestimmtheit des Schuldtitels.

Im Schuldtitel, also dem Vergleich steht drin:

"die Beklagte zahlt an die Klägerin für juni und juli 2005 jeweils den sich aus1.247,00 € BRUTTO ergebenden NETTObetrag bis zum 30.06.2007 aus"

da es also keine genaue angabe über den Nettobetrag gibt, haben wir den auch nicht aufgeführt, und nur diesen wortlaut im Antrag geschrieben...wie gesagt, nun ist es mit diesem komentar (Mangel der Bestimmtheit) alles zurückgekommen...

kann mir jemand bei der Lösung helfen? am besten, wenn es geht mit irgendwelchenquellenangaben!

danke schon mal
Zuletzt geändert von jenny86 am 03.09.2007, 17:11, insgesamt 1-mal geändert.
Tigra
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#2

03.09.2007, 16:29

du müsstest doch - so wie sich das anhört eine arbeitssache sein oder? - da müsstest du den vergleich von anwalt zu anwalt zustellen, dann ist titel klausel zustellung gewährleistet, wenn er den vgl. nicht erfüllt hat?!
oder war ich jetz falsch, die bestimmtheit müsstest du den genauen nettobetrag vom steuerberater ausrechnen lassen, sonst schätzt man den betrag ja nur?! also in der forderung den konkreten betrag angeben (netto´).
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Teddybär14
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#3

03.09.2007, 16:35

aber das hat doch dann nichts mit Mangel der Bestimmtheit des Schuldtitels zu tun, wenn der Vergleich nicht zugestellt ist von Anwalt zu Anwalt dann liegen die ZV-Voraussetzungen nicht, das ist ein Unterschied

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
jenny86
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#4

03.09.2007, 16:38

ja, es ist eine arbeitsgerichtsache:

das ist doch passiert, das problem ist die der satz aus dem vergleich:

"die Beklagte zahlt an die Klägerin für juni und juli 2005 jeweils den sich aus1.247,00 € BRUTTO ergebenden NETTObetrag bis zum 30.06.2007 aus"

der zuständige richter am amtsgericht (PfÜB) meint, um es unkompliziert auszudrücken, dass er daraus keinen betrag ablesen kann, der nun gepfändet werden soll - mangel der bestimmtheit des titels! -

wir können ja aber nun nicht ändern, was der richter am arbeitsgericht in den vergleich hat reinschreiben lassen bzw. das der amtsgerichtsrichter damit nichts anfangen kann...
Gast

#5

03.09.2007, 16:44

hm... witzig, dass einem ne vollstreckbare ausfertigung erteilt wird, mit der dann aber doch nicht vollstreckt werden kann?!?

ich würde einfach morgen früh beim gericht anrufen und die fragen, wie sie sich das vorstellen...
also beim AG sowie beim ArbG
Jupp03/11

#6

03.09.2007, 16:50

Zöller 23 Auflage §§ 704 Rn 5, § 794 Rn 14 a ZPO

Mangels eines vollstreckbaren Inhalts ist der Vergleich daher für die Zwangsvollstreckung ungeeignet.
Gast

#7

03.09.2007, 16:56

wir pfänden in solchen Fällen immer den Bruttolohn. Würde dem Gericht sagen, dass ich 1.247,00 € brutto pfände. Euer Mandant muss sich dann um die Sozialabgaben selbst kümmern. Hatten damit noch nie Probleme
StineP

#8

03.09.2007, 17:25

Eben - warum so schwer, wenn es auch einfach geht!? Klar ist, dass das GEricht keinen Nettolohn bestimmen kann (oder will, wie auch immer) - aber der Bruttolohn ist vertraglich festgelegt (Arbeitsvertrag) deshalb meine ich - wie Lotti sagt, dass man den Bruttolohn pfändet... Der Arbeitgeber muss eine Abrechnung eh aufgrund des Bruttolohns machen und nicht aufgrund des Nettolohns... Hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Fakt ist auf jeden Fall, dass du selbst in dem vorliegenden Fall nicht einfach nen Betrag weglassen kannst. Im Zweifel immer den Bruttobetrag angeben.
Kordu

#9

03.09.2007, 17:28

wir pfänden in solchen Fällen immer den Bruttolohn. Würde dem Gericht sagen, dass ich 1.247,00 € brutto pfände. Euer Mandant muss sich dann um die Sozialabgaben selbst kümmern. Hatten damit noch nie Probleme
:dafuer
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Bino
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#10

03.09.2007, 20:30

@Lotti80:
Geht das wirklich? Laut Titel steht ihm doch aber nur der Nettobetrag zu.
Macht ihr da noch einen Hinweis, dass der Mdt sich dann um die Abgaben selbst kümmert?

Ich frage nur nochmal, weil wir auch gerade so einen tollen Vergleich vor dem ArbG geschlossen haben.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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