Unterhaltspfändung - volljähriges und minderjähriges Kind

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

29.03.2019, 09:25

Guten Morgen,

ich habe mal eine theoretische Frage:
Wir vertreten einen volljährigen Unterhaltsberechtigten. Dieser will Volljährigenunterhalt gegenüber seinem Vater vollstrecken.

Der Kindesvater ist einem weiteren, minderjährigem, Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dieses Kind pfändet bereits. Das Gericht A hat einen Freibetrag von 950,00 € festgesetzt. Nach der Pfändung ist der Schuldner in einen anderen Gerichtsbezirk umgezogen. Für das neue Gericht B habe ich erfahren, dass dieses eine Freibetrag von 850,00 € festsetzen würde. Wenn ich jetzt für das volljährige Kind pfände und das Gericht tatsächlich 850,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages festsetzt, bekommt dann unser Mandant wenigstens 100,00 € oder wie wird das berechnet?

Ich komme durcheinander mit bevorrechtigtem und nicht bevorrechtigtem Gläubiger und den Frei- bzw. Mehrbeträgen. Hat damit jemand Erfahrung?
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Geiselmann
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#2

31.03.2019, 20:49

Der Drittschuldner muss sich an die jeweiligen Beschlüsse halten. Ob Unterhalt für ein minderjähriges Kind vorliegt prüft er nicht. Geht ein weiterer Beschluss mit einem geringeren Freibetrag eingeht, gilt dieser Freibetrag nur für diesen Gläubiger. Im Ergebnis erhält der weitere Gläubiger den Differenzbetrag. S. Geiselmann
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#3

02.04.2019, 14:58

Danke, dann werde ich das mal mit der Mandantschaft besprechen. Der Typ ärgert uns allerdings schon so lange, das sie wohl dem zustimmen werden.
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#4

21.06.2019, 07:51

Es gibt Neuigkeiten:
Das minderjährige, erstrangige Kind hat noch immer einen Pfüb über Unterhalt mit einem Freibetrag von 950,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages.
Wir haben für das volljährige, nachrangige Kind jetzt eine PfÜb Änderung erreicht, wonach ein Freibetrag von 869,00 € zzgl. 257,00 € (lfd. Unterhalt d. mdj. Kindes) festgesetzt wurde.

Ich würde dem Drittschuldner jetzt den Beschluss zuschicken und darauf hinweisen, dass der Differenzbetrag zwischen 950,00 € und 869,00 € an uns zu zahlen ist.
Mein Chef ist der Meinung, das uns auch die Differenz zwischen 1/2 des Mehrbetrages und den (aktuell) 257,00 € zusteht. Mit §§ konnte er es mir nicht begründen.
Wegen des Mehrbetrages gehe ich eher davon aus, dass das Rangvorrecht des weiteren Kindes greift.
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sh161
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#5

21.06.2019, 08:46

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass dein Chef Recht hat. Begründen kann ich es aber leider auch nicht. :nachdenk
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#6

21.06.2019, 09:06

sh161 hat geschrieben:
21.06.2019, 08:46
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass dein Chef Recht hat. Begründen kann ich es aber leider auch nicht. :nachdenk
Wenn er Recht hat, gestehe ich das gerne ein. Wir bekommen dann ja mehr Geld als von mir gedacht. Mir macht halt die vorrangige Pfändung Sorge. Ich will dem vorrangigen Kind nichts abgreifen, es hat ebenfalls Unterhaltsrückstände in ähnlicher Höhe wie wir.
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#7

21.06.2019, 09:43

:patsch
Ich glaube, ich habe das Pferd von der falschen Seite gezäumt.

Aus Sicht des DS müsste sich ja folgende Rg. ergeben:

Beispiel, Netto 1.500,00 €
1. Pfändung:
1.500,00 € - 1.225,00 € = 275,00 € pfändbar
2. Pfändung:
1.500,00 € - 275,00 € (1. Gläubiger) - 869,00 € (unpfändbar) = 356,00 € pfändbar.

Die im Beschluss noch festgesetzten 267,00 € sind ja für das erstrangige Kind, was bedient wird. Der Betrag kann also nicht mehr dem Schuldner zustehen.

Ich wollte gedanklich von dem für das 1. Kind pfändbaren Mehrbetrag die 267,00 € abziehen und die Differenz haben. So hatte ich meinen Chef erst verstanden, aber es gibt ja 2 mal den 1/2 Mehrbetrag.
Oh Mann, die Akte verwirrt mich.
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