Titulierung zukünftiger Forderungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Charline

#1

21.03.2019, 08:23

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage hinsichtlich zukünftiger Forderung...

Gewöhnlich habe ich beispielsweise eine Zwangsvollstreckung bzw. das Mahnverfahren eingeleitet, wenn tatsächlich alle Forderung entstanden sind. Beispiel: Mieten nach Kündigung des Mietverhältnisses bzw. nach Auszug. Erst dann kamen meist unsere Mandanten auch zu uns, um die Forderungen geltend zu machen.

Nunmehr haben wir einen Fall hinsichtlich Miete eines Weinfaches... Gegner zahlt die monatlichen Mieten nicht... Rückstand 3 Monate, die ich bereits per MB auf den Weg zur Titulierung auf den Weg gebracht habe. Vertrag läuft ja logischerweise weiter, weil keiner der Vertragspartner diesen Mietvertrag gekündigt hat.

Wie sieht es nun mit den zukünftigen Mieten aus? Was brauche ich für Voraussetzungen, um zukünftige Mieten titulieren zu können bzw. ebenfalls zu vollstrecken?
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paralegal6
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#2

21.03.2019, 10:07

Doofe Frage: wieso kündigt ihr nicht? Solange nichts fällig ist, könnt ihr auch keinen MB beantragen. Jeden Monat einen neuen Antrag zu stellen fände ich etwas müßig und wäre auch kostentechnisch nicht so günstig
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#3

21.03.2019, 10:21

Naja, ob es jetzt Sinn hinsichtlich der Kosten macht ist eine andere Sache, aber sobald die Miete z.B. zum 03. eines Monats fällig wird und der Mieter am 20.03. noch nichts gezahlt hat, ist er doch mit der Mietzahlung schon bereits im Verzug, also könnt Ihr ja einen Mahnbescheid machen. Ich arbeite hier in einer Immobilienfirma und wir kündigen nicht immer gleich. Also kann es auch mal sein, dass wir drei Mieten geltend machen im Mahnbescheid und dann drei Monate weiter die nächsten Mieten titulieren. Bei uns ist es natürlich so, dass wir versuchen wollen Leerstand zu vermeiden. Die meisten Mieter zahlen die Mahnbescheide auch. In einigen Akten habe ich allerdings z.B. drei Mahnbescheide, bevor das Mietverhältnis gekündigt wird bzw. wir einigen uns dann in der Regel mit dem Mieter auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses. Also kannst Du auch die bereits fälligen weiter titulieren.

Natürlich kann man keinen Mahnbescheid machen, wenn die Mieten noch nicht fällig sind. Also im März noch keinen für Juni, aber das dürfte sicher klar sein.
Liebe Grüße

Sylvia

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#4

21.03.2019, 10:56

Ja also im Mahnverfahren kann man keine zukünftigen Forderungen auf Mietzahlungen geltend machen. Das ist klar. Man muss ja auch angeben "dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängz ist und diese bereits erbracht ist"-

Dass man die Forderung auf künftige Mietzahlungen im Wege eines Klageverfahrens geltend machen kann, davon habe ich noch nie gehört. Was natürlich nicht heißt, dass es nicht geht. Ich lasse mich gerne etwas Besseres belehren. Aber grundsätzlich bin ich erstmal bei "Njet".
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#5

21.03.2019, 11:09

Guten Morgen,

also die künftigen Mieten können zwar eingeklagt werden, § 259 ZPO, außerdem

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1 (ab Rz. 15)

ab ob das auch im gerichtlichen Mahnverfahren geht, kann ich nicht sagen, tendiere allerdings eher zu nein.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Charline

#6

21.03.2019, 11:47

Perfekt, besten Dank!
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