Nachtbeschluss neuer ZV-Auftrag?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
CeNedra
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#11

17.05.2019, 16:34

Anahid hat geschrieben:
16.05.2019, 08:55
Sonnenkind hat geschrieben:
15.05.2019, 18:16
Hattet ihr hier keine Drittauskünfte beantragt?
Bei einer Forderung von 250,00 € bekommt sie nur die Auskunft über Bankkonten.
Ist das immer noch so?
Bis 2016 gab es diese Grenze von 500€ im § 802l ZPO, die finde ich jetzt aber nicht mehr im Gesetz. Gibt es noch woanders eine Einschränkung?

Ich bin nämlich gerade mal wieder an der gleichen Sache dran. Forderung knapp 400€.

Kann man die Drittauskünfte auch schon fordern, wenn der Schuldner nicht auf die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft reagiert hat? Weil der Gerichtsvollzieher nur einen Haftbefehl vorgeschlagen hat, das irritiert mich gerade.
silvester
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#12

18.05.2019, 08:18

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO die Drittauskünfte einholen. Die Wertgrenze i ist weggefallen, allerdings besteht die Grenze noch in § 74a SGB X, d.h. der Rentenversicherungsträger darf den zulässigen Auskunftsersuchen nicht entsprechen.
CeNedra
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#13

20.05.2019, 11:05

Oh ok, das muss man aber auch positiv wissen :D

Dh. ich würde Auskunft vom Finanzamt über Konten bekommen, aber keine Auskunft vom Rentenversicherungsträger über den Arbeitgeber. Grml. Dann vielleicht doch lieber erst mit Verhaftungsauftrag probieren...
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#14

20.05.2019, 13:18

CeNedra hat geschrieben:
20.05.2019, 11:05
Oh ok, das muss man aber auch positiv wissen :D

Dh. ich würde Auskunft vom Finanzamt über Konten bekommen, aber keine Auskunft vom Rentenversicherungsträger über den Arbeitgeber. Grml. Dann vielleicht doch lieber erst mit Verhaftungsauftrag probieren...
Bei Forderungen unter 500,00 € und wenn Dir nicht ohnehin schon bekannt ist, dass der Schuldner selbständig ist, ja. Mir ist auch der Arbeitgeber wichtiger als das Konto - zumindest in der Regel.
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#15

31.05.2019, 12:31

Also....den HB habe ich schon längst. Aber wie schon geschrieben, wenn der Schuldner nicht öffnet, bringt mir auch der HB nix. Allerdings war ich letzte Woche auf einem ZV-Seminar und habe erfahren, dass Nachtbeschluss und Wohnungsöffnung zwei unterschiedliche Dinge sind. Der GVZ hofft wohl einfach, dass wir nicht weiter nachhaken und er nicht nachts da hin muss. ;-)
Also Erinnerung gegen die Art und Weise der ZV einlegen und sehen, was passiert.

Habt ein schönes Wochenende!
silvester
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#16

31.05.2019, 14:34

Der vom Richter erlassene "Nachtbeschluß" ( § 758a IV ZPO) ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher die Wohnung zur Nachtzeit zu öffnen und zu durchsuchen.
Das LG Verden, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 6 T 35/15 –, juris; DGVZ 2015, 169 sagt es etwas anders:
Voraussetzung für die Vollstreckung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zur Nachtzeit sowie an Sonn- oder Feiertagen in der Schuldnerwohnung ist das Vorliegen eines gesonderten richterlichen Nachtbeschlusses nach § 758a Abs. 4 ZPO (Anschluss BGH, 16. Juli 2004, IXa ZB 46/04, NJW-RR 2005, 146).(Rn.19)
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#17

31.05.2019, 18:16

In dem HB ist bereits ein Durchsuchungsbeschluss impliziert. Aber nur um den Schuldner in der Wohnung zu suchen! Die Wohnung darf aber nur aufgemacht werden, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass der Schuldner sich gerade dort aufhält (LG Leipzig, Beschl. v. 18.12.18, 4 T 795/18). Und wenn das dann zur Nachtzeit gemacht werden soll, ist ein richterl. Nachtbeschluss notwendig.

Wie soll dann eigentlich die angedrohte Erinnerung begründet werden. Wegen dem Vorschuss? Der ist mit 500,00 Euro sogar gering bemessen. Bestellt mal einen Schlosser zu Nachtzeit :pfeif . Und eine Zeuge wird auch noch benötigt. :schock

Eine Verweigerung ist auch nicht zu erkennen.Er darf nur nicht ohne Kostendeckung tätig werden und macht daher die Durchführung von der Zahlung abhängig. Also, was sollen diese Anschuldigungen bzw. Unterstellungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher.
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#18

03.06.2019, 15:11

Es ist keine Anschuldigung. Es geht darum, dass ich nicht die Wohnung öffnen lassen will und auch keinen Durchsuchungsbeschluss beantragt habe. Tagsüber klingelt er doch auch ohne Durchsuchungsbeschluss und Vorschuss, oder? Tagsüber ist der Schuldner aber nicht in der Wohnung.
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#19

03.06.2019, 15:51

Muedmaus hat geschrieben:
03.06.2019, 15:11
Es ist keine Anschuldigung. Es geht darum, dass ich nicht die Wohnung öffnen lassen will und auch keinen Durchsuchungsbeschluss beantragt habe. Tagsüber klingelt er doch auch ohne Durchsuchungsbeschluss und Vorschuss, oder? Tagsüber ist der Schuldner aber nicht in der Wohnung.
Du erwartest also, dass der GV nachts dahin läuft, klingelt und, wenn der Schuldner nicht da ist, wieder geht. Da kann ich dann Silvester in #5 nur zustimmen: Der Schuldner wird schwer beeindruckt sein. Der lacht sich eher kaputt, weil der arme GV wegen ihm jetzt auch noch nachts rausmuss ohne das ihm (dem Schuldner) was passiert. Sorry, aber das meinst Du nicht wirklich, oder? :augenreib
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#20

03.06.2019, 16:29

Du führst die Beantragung deines Nachtbeschlusses ad absurdum.

Es gibt ein Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG). Dieses wird mit dem Nachtbeschluss ausgehebelt und natürlich wird der GVZ - wenn er denn schon zur Unzeit vollstrecken muss - nicht ans Türchen klopfen und dann unverrichteter Dinge wieder abziehen. Schau dir in diesem Zusammenhang mal bitte § 758 a ZPO an!

Wie schon die Vorschreiber erwähnt haben: Wenn du die Wohnungsdurchsuchung bzw. Öffnung nicht willst, hättest du weder den Haftbefehl noch den Nachtbeschluss gebraucht.

Im Übrigen - aber das nur am Rande - für die Kosten der Haft ist der Gläubiger vorschusspflichtig. Wenn ihr also einen Haftbefehl vollstrecken möchtet, ist der GVZ schon aus diesem Grunde berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.

Die aktuellen Haftkostenbeiträge kannst du dir über eine Suchmaschine deiner Wahl raussuchen, nur exemplarisch:
78,05 €/Monat für Unterbringung in Zelle mit drei Gefangenen + 241 € für die Verpflegung ....
Hinzu kommen noch die eigentlichen Kosten des Gerichtsvollziehers.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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