Herausgabe Zulassungsbescheinigung Teil II

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RajaMaja
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#1

19.03.2019, 13:50

Hallo liebe Kollegen,

ich sitze hier gerade und weiß nicht weiter...

Wir haben unseren Mandanten hinsichtlich einer Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II vertreten. Wir haben den Gegner aufgefordert, die Zulassungsbescheinigung Teil II herauszugeben. Hierauf hat er nicht reagiert, sodass wir Klage eingereicht haben. Der Gegner wurde sodann verurteilt(per VU), die Zulassungsbescheinigung Teil II herauszugeben, damit unser Mandant das Fahrzeug anmelden kann. Da - trotz VU - keine Herausgabe erfolgt ist, haben wir den Gerichtsvollzieher beauftragt. Der Gegner teilte dem Gerichtsvollzieher nunmehr mit, dass die Zulassungsbescheinigung beim letzten Umzug verloren gegangen sei.

Meine Frage: Wie kommt unser Mandant bzw. wir jetzt an die Zulassungsbescheinigung Teil II dran?

Bei der Zulassungsbehörde hieß es, dass der Gegner selbst bei der Zulassungsstelle erklären muss, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr vorliegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dieser sich nicht zur Zulassungsstelle begeben wird, da er auf unsere Schreiben nicht reagierte sowie ein VU gegen ihn erging..

Weiß jemand Rat? Vielen Dank :)
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mücki
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#2

20.03.2019, 11:00

Für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich. Hintergrund ist, dass das KBA diese für ungültig erklären muss, was einige Zeit dauert. Ein Halterwechsel kann erst nach Abschluss dieses Verfahrens stattfinden.

Ich würde also den GVZ beauftragen den Schuldner eine entsprechende e.V. abgegeben zu lassen. Diese könnt ihr dann bei der zuständigen Zulassungsstelle einreichen.
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#3

21.03.2019, 09:54

Falls der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, benötigt man:

- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich entweder gegen eine entsprechende Gebühr vor einem Notar oder gegen eine Gebühr im Straßenverkehrsamt abgegeben werden
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und man nicht der eingetragene Fahrzeughalter ist.

Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt.
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