Vollstreckungsklausel wg. offenbare Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO korrigieren lassen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kristina282
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#1

18.03.2019, 12:45

Hallo an euch :wink2

Ich möchte gern ein Urteil vollstrecken, habe aber glaube ich einen Schreibfehler, die Vollstreckbarkeit betreffend, im Tenor.

Wir vertreten die Klägerin. Der Beklagte wurde verurteilt, 389.916,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die Vollstreckbarkeit betreffend steht im Tenor folgendes:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur in Höhe eines Betrages von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Müsste es nicht genau andersrum sein? Dass der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden kann? Ich überlege, ob uns der Schreibfehler einen Vorteil verschafft, und wir einfach ohne Sicherheitsleistung vollstrecken können, ohne dass der Beklagte mit Hilfe einer Sicherheitsleitung abwenden kann (weil dazu eben nichts zu seinen Gunsten im Urteil steht)?

Mein Anwalt möchte unbedingt vollstrecken, ich weiß nicht ob ich das Urteil nicht vorher selbst korrigieren lassen müsste?

Danke schonmal für eure Hilfe!

Liebe Grüße, Tina
Neffi
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#2

19.03.2019, 16:59

ja es sieht auch für mich tatsächlich so aus, dass der zweite Satz der Klausel falschrum ist.

aber das betrifft ja nur die vorläufige Vollstreckung... könnt ihr nicht den einen Monat warten, bis das Urteil rechtskräftig ist? dann gibt's auch keine Sicherheitsleistung mehr...

Bei meinem Amtsgericht geht so eine Berichtigung (je nach Sachbearbeiter) auch schon mal durch telefonischen Hinweis, dann hab ich die richtige Fassung oft schon am nächsten Tag...
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
kristina282
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#3

20.03.2019, 00:17

Neffi hat geschrieben:
19.03.2019, 16:59
könnt ihr nicht den einen Monat warten, bis das Urteil rechtskräftig ist? dann gibt's auch keine Sicherheitsleistung mehr...
Leider hat die Gegenseite Berufung eingelegt :sad: mein Chef möchte wissen, ob wir bei dem Wortlaut überhaupt eine Sicherheitsleistung bringen müssen... puuuh ich bin so unwissend im Vollstreckungsrecht :oops: in den Urteilen, die ich sonst so sehe, steht immer explizit drin, dass nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann?!
Destiny08
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#4

20.03.2019, 10:48

Meiner Meinung nach, müsstet Ihr hier eine Urteilsberichtigung beantragen (wg. Unrichtigkeit). Wenn das Urteil rechtskräftig ist, ist es egal was da drin steht, das gilt dann, auch wenn es offensichtlich falsch sein sollte. Der GV kann dann so nicht vollstrecken.
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