Zwangsversteigerung nach Eigentümerwechsel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Carolinchen
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#1

15.03.2019, 12:23

Hallo zusammen,

wir haben eine notarielle Urkunde, aus der wir vollstrecken möchten. Die vollstreckbare Ausfertigung wollen wir an den Schuldner zustellen und dann die Zwangsversteigerung betreiben. Problem ist nur, dass unser Schuldner das Grundstück zwischenzeitlich an seinen Sohn übertrahen hat.

An wen müssen wir nunmehr die vollstr. Ausfertigung zustellen bzw. gegen wir müssen wir die ZV betreiben? An den Vater, der die notarielle Urkunde damals unterzeichnet hat, oder an den Sohn, der zwischenzeitlich Eigentümer ist?

Vielen Dank für eure Hilfe!

:lol:
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mücki
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#2

15.03.2019, 13:13

Grundsätzlich könnt ihr nur gegen die Person vollstrecken, gegen die ihr auch Forderungen habt. An diese müssen dann natürlich auch die Zustellungen erfolgen. Selbiges gilt für die ZV, ihr könnt nur in das Vermögen eures Schuldners vollstrecken. Wenn das Grundstück eurem Schuldner nicht mehr gehört, ist es eurem Zugriff (erstmal) entzogen. Ich wüsste nicht, dass das bei notariellen Urkunden anders ist. Ggf. müsste geprüft werden, ob die Übertragung angefochten werden kann.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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sh161
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#3

18.03.2019, 15:29

Die Frage ist, wer ist Kostenschuldner? Wem welches Grundstück gehört, ist mE völlig unerheblich. Im Zweifel muss die Forderung auf anderem Wege beigetrieben werden (Kontopfändung u. ä.).
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Geiselmann
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#4

18.03.2019, 16:42

Ist die Forderung im Grundbuch mit Grundschuld gesichert?
Wann wurde die Grundschuld eingetragen?
S. Geiselmann
Carolinchen
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#5

18.03.2019, 17:27

Ja, die Forderung ist im Grundbuch mit Grundschuld gesichert. Die Grundschuld wurde 02/18 eingetragen. In der Zwischenzeit hat der Schuldner "heimlich" das Grundstück seinem Sohn übertragen. Jetzt wissen wir eben nicht, an wen wir zustellen bzw. gegen wen wir die Zwangsversteigerung betreiben müssen. Kostenschuldner ist natürlich eigentlich der Vater.
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paralegal6
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#6

19.03.2019, 10:21

das Grundstück wurde ja offensichtlich nicht lastenfei übergeben ;)
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#7

19.03.2019, 12:23

Die Vollstreckung richtet sich gegen den Eigentümer des Grundstückes. Ihr braucht hierfür einen dinglichen Duldungstitel. Wenn die Grundschuld nach §800 ZPO vollstreckbar ist, dann liegt dieser vor und es braucht meines Wissens nur eine Rechtsnachfolgeklausel und Zustellung an den Eigentümer.
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