ZV Berliner Modell

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lisaeng
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#1

11.03.2019, 18:06

Hallo ihr lieben!!
Wir haben einen Urteil bekommen, wonach der Beklagte die Wohnung räumen muss.
Hat er nicht gemacht. Nun soll ich vollstrecken nach Berliner Modell.
Ich mache das im allgemeinen zum ersten Mal.
Ich weiß absolut nicht was ich machen soll.
Benutzen das Programm RA MICRO.
Muss ich den Gerichtsvollzieher über die verteilerstelle beauftragen?
Was genau kommt in das forderungskonto rein? Gar nichts oder? Ich meine wir wollen ja an sich kein Geld sondern nur den schloss wechseln.

Bitte hilft mir. Die Akte liegt seit 3 Wochen bei mir und ich bin ständig am goggeln und weiß einfach nicht weiter
Mangos
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#2

12.03.2019, 08:11

Unser Muster ist Folgendes:

"Antrag auf Räumung gem. § 885 ZPO (Berliner Modell)

In der Zwangsvollstreckungssache
xy
-Gläubigerin-
vertreten durch ...
gegen
xy
-Schuldner-

wird anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts … vom …, AZ: … mit dem Antrag überreicht, die Räumung der Wohnung

des oben bezeichneten Schuldners vorzunehmen.
Die Räumung ist nach dem sogenannten „Berliner Modell“ dergestalt vorzunehmen, als der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich aus dem Besitz der Wohnung zu weisen ist und ggf. ein Austausch der Schlösser der vorgenannten Wohnung zu erfolgen hat.
Es wird bezüglich sämtlicher in der Wohnung befindlichen Gegenstände das Vermieterpfandrecht wegen der titulierten Forderung geltend gemacht und dem Abtransport der Sachen widersprochen. Der Auftrag beschränkt sich also ausschließlich auf die Herausgabe der Wohnung. Es wird auf das Urteil bzw. den Beschluss des BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05 hingewiesen.

Rechtsanwalt

Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Titels"

Den Antrag schickst Du so (ohne Formular) an den zuständigen GVZ oder die Verteilerstelle. Ein Forderungskonto gibt es ja nicht. :wink1

Beste Grüße
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sh161
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#3

12.03.2019, 12:56

Unser Text lautet:

"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ... zur Geschäfts-Nr. ... und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,

die im Vergleich näher bezeichnete Wohnung (...) in der Form zu räumen, dass die Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt werden.

An allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen machen die Gläubiger gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.

Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.

Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieter, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.

Durch diesen Auftrag entstehen die nachfolgend berechneten Kosten:
..."
Bild
Lisaeng
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#5

13.03.2019, 11:19

Mangos hat geschrieben:
12.03.2019, 08:11
Unser Muster ist Folgendes:

"Antrag auf Räumung gem. § 885 ZPO (Berliner Modell)

In der Zwangsvollstreckungssache
xy
-Gläubigerin-
vertreten durch ...
gegen
xy
-Schuldner-

wird anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts … vom …, AZ: … mit dem Antrag überreicht, die Räumung der Wohnung

des oben bezeichneten Schuldners vorzunehmen.
Die Räumung ist nach dem sogenannten „Berliner Modell“ dergestalt vorzunehmen, als der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich aus dem Besitz der Wohnung zu weisen ist und ggf. ein Austausch der Schlösser der vorgenannten Wohnung zu erfolgen hat.
Es wird bezüglich sämtlicher in der Wohnung befindlichen Gegenstände das Vermieterpfandrecht wegen der titulierten Forderung geltend gemacht und dem Abtransport der Sachen widersprochen. Der Auftrag beschränkt sich also ausschließlich auf die Herausgabe der Wohnung. Es wird auf das Urteil bzw. den Beschluss des BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05 hingewiesen.

Rechtsanwalt

Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Titels"

Den Antrag schickst Du so (ohne Formular) an den zuständigen GVZ oder die Verteilerstelle. Ein Forderungskonto gibt es ja nicht. :wink1

Beste Grüße

Hallo danke sehr.
Aber was ist denn dann mit dem Mietrückstand. Ich hatte überlegt, dass wir bzgl. des Rückstandes die Vermögensauskunft abnehmen würden..
Muss ich denn jetzt im RA Micro eine Zwangsvollstreckungsakte einlegen? Oder reicht wirklich nur dieses Schreiben?
Tut mir leid ich mach das zum ersten mal...

Danke nochmal
Lisaeng
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#6

13.03.2019, 14:59

Mangos hat geschrieben:
12.03.2019, 08:11
Unser Muster ist Folgendes:

"Antrag auf Räumung gem. § 885 ZPO (Berliner Modell)

In der Zwangsvollstreckungssache
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gegen
xy
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wird anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts … vom …, AZ: … mit dem Antrag überreicht, die Räumung der Wohnung

des oben bezeichneten Schuldners vorzunehmen.
Die Räumung ist nach dem sogenannten „Berliner Modell“ dergestalt vorzunehmen, als der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich aus dem Besitz der Wohnung zu weisen ist und ggf. ein Austausch der Schlösser der vorgenannten Wohnung zu erfolgen hat.
Es wird bezüglich sämtlicher in der Wohnung befindlichen Gegenstände das Vermieterpfandrecht wegen der titulierten Forderung geltend gemacht und dem Abtransport der Sachen widersprochen. Der Auftrag beschränkt sich also ausschließlich auf die Herausgabe der Wohnung. Es wird auf das Urteil bzw. den Beschluss des BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05 hingewiesen.

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Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Titels"

Den Antrag schickst Du so (ohne Formular) an den zuständigen GVZ oder die Verteilerstelle. Ein Forderungskonto gibt es ja nicht. :wink1

Beste Grüße
Im Ra-Micro war ein ähnlicher Text als Textvorlage gespeichert. Hab den jetzt einfach genommen. Was mir aber dann aufgefallen ist, ist das in der textvorlage unsere Gebühren (ZV) mitaufgelistet sind.
Wieso muss der mit drin sein? Oder wieso ist der mit drin? Was will der Gerichtsvollzieher mit unseren Gebühren?
Nächste frage :
Soll ich den Zwangsvollstreckungauftrag für die vermögensauskunft dann separat machen?

Was kommt alles ins forderungskonto rein?
Du meintest ja bei der Räumung (Berliner Modell ) kommt kein forderungskonto.
Was ist mit der Abnahme der Vermögensauskunft?

Nochmal zur Info : wie man aus meinem Vorstellungstext entnehmen kann , bin ich wiedereinseigerin und hab in der Ausbildung nicht wirklich gelernt. Ich war in der Schule sehr gut, aber das reicht gerade nicht aus :(
Meine Anwältin weiß darüber Bescheid, aber geht irgendwie davon aus , dass ich das selbst lerne.

Würde mich wirklich über liebe antworten freuen.
Ich habe ja Interesse und will unbedingt LERNEN...

Danke
silvester
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#7

13.03.2019, 16:02

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist das Formular zu verwenden und da ist dann auch die Forderung einzustellen.

Bei der Räumung (ohne Formular) ist eine Forderung nicht zu beziffern. Die Angabe der Zwangsvollstreckungskosten in einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist zugleich als Auftrag gemäß § 3 Abs. 1 GvKostG zur Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten zu sehen. Kostenrechtlich handelt es sich um einen Auftrag.
(s.d. LG Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2008 – 19 T 251/07 DGVZ 2008, 175)
Mangos
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#8

14.03.2019, 09:00

Der Mietrückstand sollte gesondert vollstreckt werden. Bei der Räumung nach Berliner Modell geht es ja gerade darum, schnellstmöglich in den Besitz der Wohnung zurück zu kommen. Anschließend könnte man die Akte nochmal verfristen und über eine EMA die neue Anschrift ermitteln. Dort würde man den Zahlungsanspruch mittels ZV-Formular "normal" vollstrecken. So handhabe ich das bei uns.
Viel Erfolg und beste Grüße
Lisaeng
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#9

15.03.2019, 12:16

Ok viel Dank. So mache ich es dann auch. Jetzt kommen wir zu meiner letzten Frage.
Ich schicke ja nun die vollstreckbare Ausfertigung des VU´s mit .
Wie mache ich es später dann mit der Vermögensauskunft. Haben doch dann kein Titel mehr.
Sorry wenn die Frage blöd ist. (Ich weiss ich entschuldige mich ständig). Kenne den Ablauf noch nicht...

Danke nochmal für eure Antworten
jenniver
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#10

15.03.2019, 13:14

Das VU bekommst du nach der Räumung zurück, wenn dort noch Zahlungsforderungen tituliert sind. Ansonsten hast du wahrscheinlich auch einen Kfb, der tut es auch erst mal zur Abgabe der VA. Beim Räumungsantrag nehme ich noch den Zusatz auf, dass ich - sofern der Schuldner anwesend ist - um Mitteilung der neuen Adresse bitte.
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