Hallo,
ich bräuchte kurz Eure Hilfe.
Berliner Räumung wurde durchgeführt - d.h. Schlösser getauscht und der Gläubiger wurde in Besitz der Wohnung gesetzt.
Die Wohnung ist jedoch noch voll möbeliert. Ich habe mich jetzt im Netz "wund"gesucht, aber keine für mich befriedigende Anwort gefunden.
Müll etc kann entsorgt werden. Die persönlichen unpfändbaren/ nicht verwertbaren Sachen muss der Gläubiger einlagern. Nach ersten Einschätzungen befinden sich in der Wohnung neben Müll nur Hausrat, welcher der Pfändung nicht unterliegt.
Der Gläubiger möchte nun die Wohnung räumen. Wie lange muss er die Sachen des Schuldners aufbewahren. Ich habe gelesen, dass der Schuldner jederzeit die Herausgabe verlangen darf. Für mich insoweit unlogisch (!). Kann den tatsächlich vom Gläubiger verlangt werden, die Sachen des Schuldners auf unbestimmte Zeit einzulagern? Was passiert, wenn der Schuldner die Sachen in den nächsten Jahren nicht abholen will/ kann?
Für eine detailiierte Antwort wäre ich Euch dankbar.
LG Nadine
Berliner Räumung
Ich bin leider nicht mehr so ganz im Thema (zu lange her...), aber ich würde auf jeden Fall Videoaufnahmen von der gesamten Wohnung fertigen und den Hausrat fotografieren (Datumseinstellung auf den Fotos einstellen). Das der Hausrat jederzeit herauszugeben ist macht für mich Sinn und für die Zeit der Einlagerung muss es doch Entscheidungen geben.... Sorry, keine große Hilfe .
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Hilft evtl. § 885 a IV ZPO weiter?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- zmaus2003
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in 885 a V ist vermerkt, dass der Vermieter verpflichtet ist, die unpfändbaren Sachen JEDERZEIT an den Mieter herauszugeben
bedeutet doch im Umkehrverschluss Verjährung 30 Jahre
ich habe jetzt gefunden, dass § 548 II BGB Anwendung findet, wonach eine Aufbewahrung für mindestens 6 Monate nach Räumung dem Vermieter zugemutet werden kann
bedeutet doch im Umkehrverschluss Verjährung 30 Jahre
ich habe jetzt gefunden, dass § 548 II BGB Anwendung findet, wonach eine Aufbewahrung für mindestens 6 Monate nach Räumung dem Vermieter zugemutet werden kann