Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim AG beantragt, weil der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist.
Nun erhalte ich von der Richterin ein Schreiben, dass die Akte der Gerichtsvollzieherin verloren gegangen ist und ich meinen Antrag zurücknehmen soll, da die Voraussetzungen nicht geprüft werden können.
Habt Ihr sowas schonmal gehabt? Die Gerichtsvollzieherin hat mit Sicherheit auch eine elektronische Akte.
Viele Grüße haribo
Antrag auf Erlass Haftbefehl
- Anahid
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Hab ich noch nicht gehabt. Aber hast Du denn nichts von der GVin erhalten? Ich meine....den Antrag kann man ja nur dann stellen, wenn man eine entsprechende Nachricht des GV hat, dass der Schuldner nicht erschienen ist. Also wo ist das Problem? Das schickt man doch dem Gericht mit bei dem Antrag (und hat ohnehin zusätzlich eine Kopie in der Akte oder im PC).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ist die Akte des Gerichtsvollziehers verlorengegangen, so hat er diese m.E. zu rekonstruieren und dabei ggf. den Gläubiger zu bitten dabei behilflich zu sein. Es kann nicht sein, dass durch das Verschwinden von Akten der Gläubiger um sein Recht gebracht wird. U.U. muss der Gerichtsvollzieher/das Gericht sich um eine Zweitausfertigung des Titels bemühen.
Nachfolgendes könnte in die Überlegung einbezogen werden, wenn man dem Ansinnen der Richterin entgegentreten will:
Die Aussonderung einer Gerichtsakte führt zwar dazu, dass das Aktenstück als solches - mit Ausnahme weiterhin aufbewahrungspflichtiger Bestandteile - nicht mehr körperlich zur Verfügung steht. Damit ist aber lediglich die Frage der verwaltungsmäßigen Aktenbehandlung bzw. Aktenführung berührt und nicht zugleich die prozessuale Frage der Beseitigung der einmal eingetretenen Rechtshängigkeit, die nur auf der Grundlage des Prozessrechts beantwortet werden kann. Das geltende Prozessrecht kennt mehrere gesetzliche Tatbestände der Beendigung der Rechtshängigkeit (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., S. 568); dazu gehört nicht die Aussonderung der Verfahrensakte nach Maßgabe hierzu ergangener Verwaltungsbestimmungen, die diese Frage weder - nach ihrer Zweckbestimmung - regeln sollen noch - mit Rücksicht auf ihren lediglich nachgeordneten rechtlichen Rang - regeln können. Ebenso wenig besteht ein prozessrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass die Rechtshängigkeit in ihrem Fortbestand durch die faktische Verfügbarkeit der Gerichtsakte bedingt ist. Insoweit gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als beispielsweise dann, wenn die Prozessakte unauffindbar verloren geht; auch in diesem Falle kann der Aktenverlust die einmal begründete Rechtshängigkeit nicht beeinflussen.
(FamRZ 2003, 689, 690)
Die Aussonderung einer Gerichtsakte führt zwar dazu, dass das Aktenstück als solches - mit Ausnahme weiterhin aufbewahrungspflichtiger Bestandteile - nicht mehr körperlich zur Verfügung steht. Damit ist aber lediglich die Frage der verwaltungsmäßigen Aktenbehandlung bzw. Aktenführung berührt und nicht zugleich die prozessuale Frage der Beseitigung der einmal eingetretenen Rechtshängigkeit, die nur auf der Grundlage des Prozessrechts beantwortet werden kann. Das geltende Prozessrecht kennt mehrere gesetzliche Tatbestände der Beendigung der Rechtshängigkeit (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., S. 568); dazu gehört nicht die Aussonderung der Verfahrensakte nach Maßgabe hierzu ergangener Verwaltungsbestimmungen, die diese Frage weder - nach ihrer Zweckbestimmung - regeln sollen noch - mit Rücksicht auf ihren lediglich nachgeordneten rechtlichen Rang - regeln können. Ebenso wenig besteht ein prozessrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass die Rechtshängigkeit in ihrem Fortbestand durch die faktische Verfügbarkeit der Gerichtsakte bedingt ist. Insoweit gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als beispielsweise dann, wenn die Prozessakte unauffindbar verloren geht; auch in diesem Falle kann der Aktenverlust die einmal begründete Rechtshängigkeit nicht beeinflussen.
(FamRZ 2003, 689, 690)
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Hallo, vielen Dank für Eure Antworten. Ich hoffe, dass sich der Originaltitel in der Akte beim AG befindet, da ich den Antrag auf Erlass des Haftbefehles selbst beantragt habe.
Ich werde ein nettes Schreiben an die Richterin und unseren Aktenauszug der Gerichtsvollzieherin mitschicken und schauen, was als nächstes passiert.
Viele Grüße haribo
Ich werde ein nettes Schreiben an die Richterin und unseren Aktenauszug der Gerichtsvollzieherin mitschicken und schauen, was als nächstes passiert.
Viele Grüße haribo