Erinnerung nach § 5 GVKG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
osched
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 01.09.2014, 14:38
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

28.02.2019, 14:30

Hallo, allerseits. Ich habe eine etwas ungewöhnliche Konstellation:

Örtlich unzuständiger Gerichtsvollzieher lädt zur Vermögensauskunft, Schuldner zahlt und legt Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Wir beraten den Schuldner zivilrechtlich im Rahmen eines Dauerberatungsmandats gegen monatliches Pauschalhonorar, vertreten ihn aber nicht vor Gericht.

Gläubiger, der keinen Vorschuss gezahlt hat, wird gehört und stimmt zu, dass der beauftragte Gerichtsvollzieher örtlich unzuständig war (Sitz des Schuldners in einem anderen AG-Bezirk), im ursprünglichen Antrag war ein Verweisungsantrag enthalten, wenn GV unzuständig.

AG entscheidet, dass die Erinnerung unzulässig ist, da kein Rechtschutzinteresse besteht, dieses ende in Zwangsvollstreckungssachen mit Begleichung der beizutreibenden Forderung.

Gibt es irgendwelche Kommentarliteratur oder Entscheidungen hierzu, also zum Rechtsschutzinteresse des Schuldners bei § 5 GVKG, dem Gläubiger kann es ja regelmäßig egal sein, wenn alles bezahlt ist? Entweder stelle ich mich zu dumm an oder ich finde nichts.

Es kann ja nicht sein, dass Gerichtsvollzieherkosten für den Schuldner nicht mehr anfechtbar sind, weil er sie (nur) deswegen nicht bezahlt, weil er (eine GmbH) nicht ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden möchte und auch keine (ggf. ja ebenfalls einzutragende) Vermögensauskunft abgeben möchte.

Mein Ansatz in dieser Sache wäre, dass es sich überhaupt nicht um eine Zwangsvollstreckungssache handelt, sondern um eine Kostensache, da der Vollstreckungsschuldner zwar Vollstreckungsschuldner der zu vollstreckenden Forderung, wegen der Kosten aber nur Kostenschuldner ist und sich sein Rechtsmittel gegen die Kosten richtet. Hier dürfte dem nicht entgegenstehen, dass die Kosten bezahlt wurden. Ob die Kosten eines örtlich unzuständigen GV dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 13 GVKG sind, ist dann wieder eine andere Frage.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

01.03.2019, 09:29

Ganz ehrlich verstehe ich nicht so ganz, was Du willst......kann am Freitagmorgen liegen, da ich schon nur noch körperlich anwesend bin. :oops

Mal schauen, ob ich Dein Problem einigermaßen zu fassen bekomme:

Ihr vertretet einen Schuldner gegen den die Zwangsvollstreckung (Abgabe der VA) durch einen GV durchgeführt wurde, der nicht für den Sitz des Schuldners zuständig wäre und jetzt will dieser Schuldner die Gerichtsvollzieherkosten anfechten. Soweit richtig?

Wenn ja, dann frag ich mich, was dieser Gedankengang soll? Denn freiwillig hat der Schuldner ja wohl nicht gezahlt. Also wurde die ZV eingeleitet. Und dabei kommt es doch nicht darauf an, welcher GV hier losgerannt ist. Wäre der zuständige GV tätig geworden, wären die Kosten doch auch angefallen. Wo liegt also das Problem Deines Schuldners?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
osched
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 01.09.2014, 14:38
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

01.03.2019, 12:20

Anahid hat geschrieben:
01.03.2019, 09:29
Ganz ehrlich verstehe ich nicht so ganz, was Du willst......kann am Freitagmorgen liegen, da ich schon nur noch körperlich anwesend bin. :oops

Mal schauen, ob ich Dein Problem einigermaßen zu fassen bekomme:

Ihr vertretet einen Schuldner gegen den die Zwangsvollstreckung (Abgabe der VA) durch einen GV durchgeführt wurde, der nicht für den Sitz des Schuldners zuständig wäre und jetzt will dieser Schuldner die Gerichtsvollzieherkosten anfechten. Soweit richtig?
Jepp, fast richtig, wir schulden ihm nur außergerichtliche Beratung, keine Vertretung vor Gericht. Die Erinnerung hat er selbst eingelegt und jetzt gefällt ihm das Ergebnis nicht.
Anahid hat geschrieben:
01.03.2019, 09:29
Wenn ja, dann frag ich mich, was dieser Gedankengang soll? Denn freiwillig hat der Schuldner ja wohl nicht gezahlt. Also wurde die ZV eingeleitet. Und dabei kommt es doch nicht darauf an, welcher GV hier losgerannt ist. Wäre der zuständige GV tätig geworden, wären die Kosten doch auch angefallen. Wo liegt also das Problem Deines Schuldners?
Ich muss mir die ganze Sache ohnehin noch mal etwas genauer anschauen, da mir bislang überhaupt nicht klar ist, was der Gerichtsvollzieher überhaupt abgerechnet hat. Es sind knapp über 31 Euro, aber es ist nicht klar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Ich glaub, ich rufe am Montag mal den GV an, da hat er Sprechstunde.
Antworten