Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Schuldner ist unbekannten Aufenthalts, Titel wurde öffentlich zugestellt,
PfÜb beantragt, um Rente bei Drittschuldner zu pfänden,
Monierung des Vollstreckungsgerichts, dass Schuldner nicht im Bezirk des hiesigen Gerichts wohnt und ob Verweisung beantragt ( §§ 828, 802 ZPO) wird.
Was kann ich dem Gericht mitteilen, damit der PfÜb trotzdem erlassen wird? M.E. ist doch nur wichtig, dass der Drittschuldner den PfÜb zugestellt bekommt und Zahlung leistet .
Vielen Dank im Voraus.
Ursula
Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss, Anschrift des Gegners unbekannt
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Kannst du bitte dein Profil um deinen Beruf ergänzen? Danke
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Ist schätze ich bei der Umstellung verloren gegangen?
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Hallöchen,
meines Erachtens: Das Gericht, wo der Schuldner zuletzt wohnansässig war, ist zuständig.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1).
Närrische Grüße aus Düsseldorf
meines Erachtens: Das Gericht, wo der Schuldner zuletzt wohnansässig war, ist zuständig.
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Ja, würde ich auch sagen.düsselrecht hat geschrieben: ↑21.02.2019, 14:13Hallöchen,
meines Erachtens: Das Gericht, wo der Schuldner zuletzt wohnansässig war, ist zuständig.
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Helau und Halt Pohl
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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