Räumung in KFA abrechnen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Eilinchen
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#1

13.02.2019, 16:25

Hallo miteinander,

wir haben bei dem Amtsgericht auf Räumung geklagt. Es erging ein Versäumnisurteil und die Räumung ist nach Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 5.000,00 € nun durch den GVZ erfolgt. Protokoll der Räumung haben wir heute erhalten. Da stand drin, dass der Vorschuss nicht komplett aufgebraucht wurde. Nun soll ich einen KFA stellen. Lasse ich die Räumungskosten im KFA ebenfalls festsetzen? Und welche Gebühren nehme ich für die Beauftragung des GVZ? Habe mit ZV leider bisher wenig am Hut gehabt und bin daher absoluter Neuling auf diesem Gebiet.

Würde den KFA dann nämlich so stellen:

1,3 VG
0,5 TG
PTE
MwSt
Auslagen Räumung

Danke schon einmal für die Antworten.
Feldhamster
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#2

13.02.2019, 16:45

Der Kfa ist nur für die Kosten, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Das sind die, die du angegeben hast.
Problem für euch wird nun sein, dass das AG den Kfa und den Kfb nicht an den Schuldner wird zustellen können, da ihr ja die Räumung durchgeführt habt. Das heißt, du musst die neue Anschrift des Schuldners dem AG mitteilen für die Zustellung.

Die Kosten der Räumung (= eure RA-Gebühren 0,3 Nr. 3309 zzgl. Postpauschale und USt und die GV-Kosten) sind notwendige ZV-Kosten und können so vom Schuldner durch weitere ZV-Maßnahmen beigetrieben werden. Hierfür kannst du keinen Kfa stellen.
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#3

13.02.2019, 16:49

Feldhamster hat geschrieben:
13.02.2019, 16:45


Die Kosten der Räumung (= eure RA-Gebühren 0,3 Nr. 3309 zzgl. Postpauschale und USt und die GV-Kosten) sind notwendige ZV-Kosten und können so vom Schuldner durch weitere ZV-Maßnahmen beigetrieben werden. Hierfür kannst du keinen Kfa stellen.
Natürlich kann man hierfür einen KfA stellen, aber eben nicht im vorangegangenen Verfahren sondern nach 788 ZPO.
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#4

13.02.2019, 16:50

Feldhamster hat geschrieben:
13.02.2019, 16:45

Die Kosten der Räumung (= eure RA-Gebühren 0,3 Nr. 3309 zzgl. Postpauschale und USt und die GV-Kosten) sind notwendige ZV-Kosten und können so vom Schuldner durch weitere ZV-Maßnahmen beigetrieben werden. Hierfür kannst du keinen Kfa stellen.
Da muss ich kurz widersprechen und auf § 788 II ZPO hinweisen. Die Kosten der ZV können festgesetzt werden.
Wenn ihr wisst, dass der Schuldner derzeit nix hat und auch die Räumung keine pfändbaren Gegenstände erbracht hat, würde ich sogar festsetzen lassen, dann werden die Kosten zumindest verzinst.
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#5

13.02.2019, 16:51

Geniesserin hat geschrieben:
13.02.2019, 16:50
Wenn ihr wisst, dass der Schuldner derzeit nix hat und auch die Räumung keine pfändbaren Gegenstände erbracht hat, würde ich sogar festsetzen lassen, dann werden die Kosten zumindest verzinst.
und unterliegen der langen Verjährung.
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#6

13.02.2019, 16:58

Da habe ich mich oben etwas unglücklich ausgedrückt. Ihr habt recht, dass der Kfa für die ZV-Kosten nach § 788 ZPO gestellt werden kann. Ich trenne immer Hauptverfahren und ZV und meinte oben den Kfa im Hauptverfahren. Sorry.

Wobei der Kfa für die ZV-Kosten nach dem BGH detailliert zu stellen ist:
viewtopic.php?f=59&t=88732
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#7

13.02.2019, 17:00

Ah super. Das hört sich gut an. Also mache ich quasi zwei verschiedene KFA´s. Und wegen der Adresse muss ich meinen Chef dann einmal darauf hinweisen.
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AliceImWunderland
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#8

14.02.2019, 09:02

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
13.02.2019, 16:51

und unterliegen der langen Verjährung.
Habe ich etwas verpasst, unterliegen die ZV-Kosten nicht mehr der langen Verjährung? :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

14.02.2019, 09:13

AliceImWunderland hat geschrieben:
14.02.2019, 09:02
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
13.02.2019, 16:51

und unterliegen der langen Verjährung.
Habe ich etwas verpasst, unterliegen die ZV-Kosten nicht mehr der langen Verjährung? :kopfkratz
Wenn sie nicht tituliert sind unterliegen sie m.E. der regelmäßigen Verjährungsfrist :kopfkratz
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#10

14.02.2019, 09:26

Weiß nicht.... bin jetzt gerade etwas verwirrt.... zu früh am Morgen. :kopfkratz
Ich war bis jetzt aufgrund des § 197 I 6 BGB immer von einer 30-jährigen Frist ausgegangen. Aber da wir die ZV-Kosten eigentlich immer nach Abschluss der ZV festsetzen lassen, bin ich mit diesem Problem bisher nie konfrontiert worden.

https://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
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