Den Rang verloren beim neuen Pfüb?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#21

24.10.2007, 12:40

So, jetzt möchte ich nochmal Klarheit:

Hat ein gewöhnlicher Gläubiger das Arbeitseinkommen gepfändet, wird sein Pfandrecht nicht durch die spätere Unterhaltspfändung eines Unterhaltsgläubigers beeinträchtigt. Das ist Fakt! ABER der nachfolgend pfändende bevorrechtigte Gläubiger (also ich) ist auf den Vorrechtsbereich nach § 850 d zu verweisen. Beispiel:

Bei Schuldner pfändet gewöhnlicher Gläubiger, danach kommt eine Pfändung wegen monatlichen Unterhalts. geG erhält nach 850 c ZPO monatlich einen Betrag in Höhe von schießmichtot, darauf muß er auch nicht verzichten, das Gericht hat auf Antrag des Unterhaltsgläubigers bestimmt, daß dem Schuldner monatlich ein bestimmter Betrag zu verbleiben hat. Der Vorrechtsbereich, auf den allein der UGl zugreifen kann, beträgt dann Einkommen - Pfändung gewG-vom Gericht festgesetzter Betrag. Je nachdem, wieviel hier verbleibt, erhält der UGl seinen Unterhalt...

Ist doch richtig?

Also, habe gerade festgestellt, daß in meinem Urlaub eine zweite Pfändung rausging, da der erste Arbeitgeber nicht mehr zuständig war und das dort zwar Unterhalt gepfändet wurde, aber nicht die oben beschriebenen Maßnahmen berücksichtigt wurden. *ärger* Kann ich mich jetzt immer noch auf den Vorrechtsbereich berufen oder würdet Ihr eine neue Pfändung ausbringen? Die alte zurücknehmen? Ist ja eigentlich nicht so schön...

LEider ist der Arbeitgeber eine große große Firma mit vielen roten Buchstaben und die sind nicht so sehr einfach freundlich zu behandeln...
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Summerof77
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#22

26.10.2007, 12:29

Könnte hier nicht noch mal jemand drüber schauen, ob ich das jetzt richtig verstanden habe? :schieb
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