Hallo Ihr Lieben,
ich habe einen Beschluss (vollstr. Ausfertigung) und möchte jetzt die ZV einleiten. WIr haben den Schuldner nach Mandatierung nochmals angemaht, ohne Reaktion. Meine Frage: Kann ich in dem ZV-Auftrag die vorgerichtlichen Anwaltskosten (Geb. 2300) im Forderungskonto mitangeben obwohl sie nicht tituliert sind?
Vielen Dank im Vorraus
Gruß
Nala
nicht titulierte vorgerichtliche Anwaltskosten
- Soenny
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Keine Titulierung, dann auch keine ZV
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Wenn ihr den Schuldner vor Einleitung nochmals zur Zahlung auffordert, wäre dies eh eine vorbereitende Maßnahme der ZV und würde nicht mit Nr. 2300 abgerechnet, sondern mit Nr. 3309. Wenn der Schuldner dann nicht zahlt, würde sich die Gebühr eh anrechnen auf die ZV-Maßnahme.
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Hier ist nicht ganz klar, ob wirklich vorgerichtliche Kosten gemeint sind, oder ob die Mandatierung sowieso erst für die ZV erfolgte.
Das Ergebnis ist aber dasselbe: im ersten Fall sind die (evtl angefallenen) Kosten nicht tituliert; im zweiten Fall entsteht keine GG, sondern allenfalls eine voll anzurechnende 3309.
Das Ergebnis ist aber dasselbe: im ersten Fall sind die (evtl angefallenen) Kosten nicht tituliert; im zweiten Fall entsteht keine GG, sondern allenfalls eine voll anzurechnende 3309.