Vollstreckung Eigentumsvorbehalt - Sache verliehen/veräußert

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jacki159
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#1

29.01.2019, 15:42

Hallo zusammen,

ich habe eine Zwangsvollstreckungssache bei der ich einfach nicht weiter komme. Es geht um Folgendes:

Unser Mandant hat eine Sache unter Eigentumsvorbehalt (steht ausdrücklich in der Rechnung) an die Schuldnerin verkauft. Die Schuldnerin hat die Sache jedoch nicht bezahlt, sodass wir das Mahnverfahren eingeleitet haben und zwischenzeitlich auch ein VB vorliegt. Hieraus haben wir dann die Vollstreckung bzw. Pfändung eingeleitet und unter K5 (Aufträge und Hinweise zur Pfändung..) des ZV-Formulars bzw. P8 (sonstige Hinweise) genaue Angaben zu der Sache gemacht und auch auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Die zuständige Gerichtsvollzieherin ist dem Auftrag auch nachgekommen und hat die Schuldnerin aufgesucht. Diese teilt mit, dass die Sache aktuell nicht bei ihr wäre sondern verliehen ist. An wen macht sie natürlich keine Angaben. Wir gehen davon aus, dass die Schuldnerin die Sache bereits weiter veräußert hat (soll wohl die Masche der bekannten Schuldnerin sein). Die Gerichtsvollzieherin schickte uns daraufhin die ZV-Unterlagen mit dem Vermerk ,,Die Vollstreckung war hiernach ohne Erfolg.'' zurück.

Meine Frage:
Hatte jemand eventuell so einen Fall schon mal ? Und wie bekomme ich die Schuldnerin dazu uns mitzuteilen, an wen sie die Sache verliehen oder veräußert hat? Eine mögliche Abgabe der VA ist erst ab September 2019 wieder möglich. Hier müsste die Schuldnerin doch nähere Angaben dann machen oder?

Vielen Dank schonmal!

LG Jacki
samsara
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#2

30.01.2019, 15:27

Schau Dir mal den Hinweis unter "A" an. Der Schuldner muss demnach angeben, wo sich die Gegenstände befinden:

https://www.forum-schuldnerberatung.de/ ... /ev_1_.pdf
Geiselmann
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#3

30.01.2019, 18:32

Eine andere Möglichkeit wäre eine erneute VA zu beantragen. Der Herausgabeanspruch des Schuldners stellt eine Vermögensänderung dar. Ob diese wesentlich ist hängt vom Einzelfall ab.

S. GEISELMANN
Jacki159
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#4

13.02.2019, 17:27

Super, vielen Dank für die Antworten.

Ich bin jetzt mit der Gerichtsvollzieherin so verblieben, dass ein erneuter Antrag auf Abgabe der VA gestellt werden kann.
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