Hallo,
gegen unsere Mandantin wird aus einem Vollstreckungsbescheid von 1988 aktuell die Abnahme der Vermögensauskunft gefordert. Die Mandantin ist mit ihrem seinerzeitigen Ehemann als Gesamtschuldner im VB aufgeführt. Es fanden auch Vollstreckungen statt; allerdings immer nur gegen den seinerzeitigen Ehemann. Die Mandantin hatte von dem Titel keine Ahnung. Wie ist es hier mit der Verjährung des Titels, wo doch mittlerweile über 30 Jahre vergangen sind und gegen die Mandantin nie etwas aus diesem Titel unternommen wurde? Oder zählt es auch für sie, wenn die Vollstreckung gegen den weiteren Schuldner erfolgte?
Verjährung Vollstreckungsbescheid bei Gesamtschuldnern
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Wieso hatte die Mandantin von dem Titel keine Ahnung? Zustellung dürfte doch erfolgt sein.
Hab das hier gefunden:
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
D.h. wenn gegen die Mandantin tatsächlich 30 Jahre keine Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben, wäre der Anspruch verjährt. Allerdings taggenau 30 Jahre - wann ist denn der VB genau ergangen und wann der Antrag auf Abnahme der VA eingegangen? Die 30 Jahre sind ja erst taggenau 2018 abgelaufen und der Antrag sollte m.E. die Verjährung schon hemmen.
Andererseits:
Unterbrechung der Verjährung durch Abzahlungen eines Ehegatten nach geschiedener Ehe
BGB § BGB § 425
Verpflichten sich nicht getrennt lebende Eheleute, den Kaufpreis für auf Raten gekaufte Möbel pp. gesamtschuldnerisch zu tilgen, so ergibt sich aus dem zwischen ihnen und der Verkäuferin begründeten Schuldverhältnis, daß die von einem der Ehegatten durch Abschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirkt.
Das gilt auch für Abschlagszahlungen nach Scheidung der Ehe und selbst dann, falls der Gläubigerin die Scheidung bekannt war.
OLG Köln, Urteil vom 13. 1. 1972 - 10 U 104/71
Das Urteil ist aber schon echt alt - fraglich, ob das heute noch gilt. Wieder so eine Sache, die sich der Anwalt dringend selbst anschauen sollte, auch um die Mandantin umfassend über die Risiken aufklären zu können.
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
D.h. wenn gegen die Mandantin tatsächlich 30 Jahre keine Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben, wäre der Anspruch verjährt. Allerdings taggenau 30 Jahre - wann ist denn der VB genau ergangen und wann der Antrag auf Abnahme der VA eingegangen? Die 30 Jahre sind ja erst taggenau 2018 abgelaufen und der Antrag sollte m.E. die Verjährung schon hemmen.
Andererseits:
Unterbrechung der Verjährung durch Abzahlungen eines Ehegatten nach geschiedener Ehe
BGB § BGB § 425
Verpflichten sich nicht getrennt lebende Eheleute, den Kaufpreis für auf Raten gekaufte Möbel pp. gesamtschuldnerisch zu tilgen, so ergibt sich aus dem zwischen ihnen und der Verkäuferin begründeten Schuldverhältnis, daß die von einem der Ehegatten durch Abschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirkt.
Das gilt auch für Abschlagszahlungen nach Scheidung der Ehe und selbst dann, falls der Gläubigerin die Scheidung bekannt war.
OLG Köln, Urteil vom 13. 1. 1972 - 10 U 104/71
Das Urteil ist aber schon echt alt - fraglich, ob das heute noch gilt. Wieder so eine Sache, die sich der Anwalt dringend selbst anschauen sollte, auch um die Mandantin umfassend über die Risiken aufklären zu können.
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Selbst wenn der Anspruch noch nicht verjährt sein sollte, könnte man sich fragen, ob der Anspruch verwirkt sein könnte.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Einrede der Verjährung erheben, da - soweit ich dich verstehe - keine unterbrechenden Maßnahmen gegen die Frau eingeleitet worden sind, und zum anderen den Einwand der Verwirkung (zu diesem Punkt z.B. den Artikel bei wikipedia durchlesen) bringen. Dazu gibt es auch Rechtsprechung des BGH, z.B. in diesem Artikel: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 85813.html
Das Thema Verwirkung ist aber mE Anwaltsaufgabe.
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