Falsches Beschäftigungsverhältnis Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ickebins82
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#1

15.01.2019, 12:55

Hallo Ihr Lieben,

ich habe folgende Frage: Meine Schuldnerin hat 2017 in der VA angegeben, bei Arbeitgeber XY angestellt zu sein. Eine Pfändung ergab jetzt, dass sie dort seit 2016 nicht mehr beschäftigt ist. Kann ich die Schuldnerin jetzt erneut laden, weil sie ja falsche Angaben gemacht hat oder sonstwie gegen sie vorgehen?
Pitt
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#2

15.01.2019, 13:36

Wenn die zu vollstreckende Forderung über 500,00 € liegt, würde ich eher die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger einholen lassen, bevor die Schuldnerin noch einmal falsche Angaben macht. Ob man daneben auch strafrechtlich gegen die Schuldnerin vorgeht, muss letztlich der Mandant entscheiden. Die Kosten hierfür sind ja i. d. R. nicht erstattungsfähig. Falls die Forderung unterhalb von 500,00 € liegt, bleibt Dir nur die Nachbesserung der Vermögensauskunft unter Hinweis darauf, dass der von der Schuldnerin benannte Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft nicht mehr bestand.
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Crydea
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#3

15.01.2019, 13:39

Würde es vielleicht noch mit der Berichtigung der Vermögensauskunft versuchen.

LG
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icerose
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#4

16.01.2019, 11:54

Ich bin für Nachbesserung der VAK und falls verweigert wird, Drittauskünfte. So ist das mehr oder weniger ein Aufwasch. ;)
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silvester
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#5

16.01.2019, 12:43

Nachbesserung oder Berichtigung scheiden aus. Möglich ist eine erneute Abgabe der VA. Aus Kostengründen bevorzuge ich aber die Einholung von Drittauskünften, zumal ja die Selbstauskunft sich als falsch erwies.
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icerose
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#6

16.01.2019, 12:49

silvester hat geschrieben:
16.01.2019, 12:43
Nachbesserung oder Berichtigung scheiden aus.
Warum - wenn die VAK aus 2017 stammt? Es sei denn, sie datiert vom Januar 17. :kopfkratz
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silvester
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#7

16.01.2019, 15:25

Die Nachbesserung scheidet aus, da sich diese auf den Zeitpunkt der Abgabe bezieht. Die Schuldnerin würde also angeben, dass sie zum Abgabetermin tatsächlich bei der Firma B beschäftigt war und nicht wie angegeben bei der Firma A. Zum Termin der Nachbesserung ist sie allerdings bereits bei der Firma C beschäftigt.
Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 297/03). Die Angaben sind aber nicht unterblieben, sondern waren falsch.
Auch wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (LG Hamburg, Beschluß vom 06.03.2014 – 325 T 21/14). Wie will das "Versehen" der Schuldnerin glaubhaft gemacht werden.
Eine erneute Abgabe ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. hierbei wird verschwiegenes Vermögen neu erworbenem Vermögen gleichgestellt. Hier hat die Schuldnerin einen unrichtigen Arbeitgeber angegeben, den richtigen also verschwiegen.
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icerose
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#8

16.01.2019, 15:43

:thx silvester
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tweetyS
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#9

04.04.2019, 17:36

Wunderschönen guten Abend,

kurze Frage: Wenn ich die Nachbesserung verlange, muss ich dann das Formular "Vollstreckungsauftrag" benutzen?

Vielen Dank schon mal.
samsara
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#10

05.04.2019, 08:32

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