Eidesstattliche Versicherung einer Auskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CeNedra
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#1

15.01.2019, 11:48

Huhu,

weiß zufällig jemand, ob bzw. wie ich herausbekomme, ob jemand eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, zu der er verurteilt wurde?

Die Gegenseite wurde durch VU zur Auskunft und - da die Auskunft offensichtlich falsch war - anschließend zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft verurteilt. Jetzt haben wir die Gegenseite aufgefordert, die Versicherung beim Amtsgericht abzugeben.

Jetzt wollte ich einen entsprechenden Antrag stellen, da die der Gegenseite gesetzte Frist abgelaufen ist. Wenn aber die Gegenseite da war und das Gericht nur zu langsam war mit der Übersendung, wie finde ich das heraus? Hätte ja dann kein Aktenzeichen. Darf das Gericht einfach so Auskunft am Telefon geben, wer alles eine solche Versicherung abgegeben hat, oder muss ich den Antrag auf gut Glück stellen und wenn der Mandant Pech hat, sind die Gebühren dann umsonst angefallen? :kopfkratz

Danke :)
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mücki
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#2

15.01.2019, 12:18

Ich würde einfach mal zu dem Az. des Rechtsstreits beim Gericht anrufen und nachfragen, ob die e.V. abgegeben wurde.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
CeNedra
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#3

15.01.2019, 12:31

Das Problem ist, dass das Urteil vom Landgericht kam und die EV am Wohnort-Amtsgericht abgegeben werden muss, das ganz woanders liegt - wird das Gericht des Rechtsstreits darüber früher informiert, als die Partei?

oder meinst du mit dem Az. des LG beim AG anrufen? :D
jenniver
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#4

15.01.2019, 13:04

Ich würde beim LG anrufen und nach dem Rücklaufaz. fragen, die Akte wird ja dann zum AG gegangen sein.
Feldhamster
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#5

15.01.2019, 13:14

Wenn ich diesen Bericht https://www.iww.de/ve/archiv/eidesstatt ... cht-f29721 richtig verstehe, hättet ihr einfach nur euch gegenüber die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung unter Fristsetzung verlangen können und bei fruchtlosem Fristablauf ist dann das AG für die Vollstreckung zuständig.

Da ihr nun die Abgabe vor dem AG gefordert habt, bleibt nur die Möglichkeit, zu versuchen, von dort Auskunft zu bekommen. Ich würde es telefonisch mal probieren. Wenn ihr so keine Auskunft vom AG bekommt, schriftlich anfragen, ob die e.V. abgegeben worden ist und erst nach Antwort des AG die Vollstreckung mit Antrag einleiten.
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mücki
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#6

15.01.2019, 13:34

Ich hatte so einen Fall noch nicht aber ich gehe mal davon aus, dass von dem "e-V.-Gericht" kein eigenes Az. vergeben, sondern die e.V. dann an das Streitgericht weitergeleitet wird. Ich meine, was sollen die damit.

Ich würde daher tatsächlich erstmal beim Streitgericht anrufen, ob da was vorliegt und dann ggf. beim Vollstreckungsgericht. Wenn man keine telefonischen Auskünfte erteilen kann, würde ich beim Vollstreckungsgericht den Antrag nach § 889 ZPO stellen (siehe verlinkten Beitrag von Feldhamster).
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#7

17.01.2019, 12:45

Huhu, vielen Dank für eure Antworten. Den Artikel von IWW hab ich auch als Vorlage genommen. Hab allerdings nicht daraus gelesen, dass man die Abgabe an sich selbst fordern kann, das wäre ja dann einfacher mit der Kontrolle gewesen.

Dann probier ich mal, ob wir was herausfinden. :)
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