Rechtsanwalt
ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49b IV
Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.
- BGH, Beschluss vom 2.12.2009, I ZB 65/09 -
Auch könnte man an die Pfändung von PKH-Vergütung denken....
S. Geiselmann
Pfändung bei Rechtsanwältin
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