Beschluss gem. § 850 K IV ZPO
Verfasst: 11.01.2019, 12:22
Hallo Zusammen,
hab ne Frage über die ich mir seit Tagen den Kopf zerbreche.
Wir haben einen Titel, ein Schuldner und ein Konto, dass wir mittels PfÜB gepfändet haben. Wir haben des Weiteren Strafanzeige gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Schuldner vorläufig eingestellt, wenn die in Betracht kommende Strafe im Parallelverfahren zu niedrig ist, wird auch in diesem Fall Anklage erhoben. Es geht hier um die unerlaubte Handlung, die mit dem Vollstreckungsbescheid aus dem wir bisher vollstreckt haben, in Verbindung steht.
Nun hat der Schuldner beantragt, dass auf dem gepfändeten Konto der Freibetrag für den Monat September 2018 einmalig auf 2685,80 EUR festgesetzt wird. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Betrag von 1.008,00 EUR Bafög betrifft und der Rest ist Kindergeld, welches dem Schuldner nachgezahlt wurde. Kindergeld dürfte jedoch unpfändbar sein gem. § 54 Abs. 5 SGB I.
Wie sieht das aus mit dem Bafög? Kann man den Beschluss mit Begründung der unerlaubten Handlung angreifen? Aber meines Erachtens gilt die unerlaubte Handlung ja nur wenn ein Urteil vorliegt. Ist die Frage, ob das überhaupt Sinn macht, sofortige Beschwerde einzulegen. Finde ich einfach dreist, dass was der Schuldner abgezogen hat, nun auch noch frei und munter beantragen kann was dem gefällt, ohne das auch unser Mandant nur einen Euro seines Geldes wiedersieht.
Wenn jemand noch eine andere Idee hat, immer raus damit. Für Antworten bin ich sowieso immer dankbar.
hab ne Frage über die ich mir seit Tagen den Kopf zerbreche.
Wir haben einen Titel, ein Schuldner und ein Konto, dass wir mittels PfÜB gepfändet haben. Wir haben des Weiteren Strafanzeige gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Schuldner vorläufig eingestellt, wenn die in Betracht kommende Strafe im Parallelverfahren zu niedrig ist, wird auch in diesem Fall Anklage erhoben. Es geht hier um die unerlaubte Handlung, die mit dem Vollstreckungsbescheid aus dem wir bisher vollstreckt haben, in Verbindung steht.
Nun hat der Schuldner beantragt, dass auf dem gepfändeten Konto der Freibetrag für den Monat September 2018 einmalig auf 2685,80 EUR festgesetzt wird. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Betrag von 1.008,00 EUR Bafög betrifft und der Rest ist Kindergeld, welches dem Schuldner nachgezahlt wurde. Kindergeld dürfte jedoch unpfändbar sein gem. § 54 Abs. 5 SGB I.
Wie sieht das aus mit dem Bafög? Kann man den Beschluss mit Begründung der unerlaubten Handlung angreifen? Aber meines Erachtens gilt die unerlaubte Handlung ja nur wenn ein Urteil vorliegt. Ist die Frage, ob das überhaupt Sinn macht, sofortige Beschwerde einzulegen. Finde ich einfach dreist, dass was der Schuldner abgezogen hat, nun auch noch frei und munter beantragen kann was dem gefällt, ohne das auch unser Mandant nur einen Euro seines Geldes wiedersieht.
Wenn jemand noch eine andere Idee hat, immer raus damit. Für Antworten bin ich sowieso immer dankbar.