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Beschluss gem. § 850 K IV ZPO

Verfasst: 11.01.2019, 12:22
von Spiderman
Hallo Zusammen,

hab ne Frage über die ich mir seit Tagen den Kopf zerbreche.

Wir haben einen Titel, ein Schuldner und ein Konto, dass wir mittels PfÜB gepfändet haben. Wir haben des Weiteren Strafanzeige gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Schuldner vorläufig eingestellt, wenn die in Betracht kommende Strafe im Parallelverfahren zu niedrig ist, wird auch in diesem Fall Anklage erhoben. Es geht hier um die unerlaubte Handlung, die mit dem Vollstreckungsbescheid aus dem wir bisher vollstreckt haben, in Verbindung steht.

Nun hat der Schuldner beantragt, dass auf dem gepfändeten Konto der Freibetrag für den Monat September 2018 einmalig auf 2685,80 EUR festgesetzt wird. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Betrag von 1.008,00 EUR Bafög betrifft und der Rest ist Kindergeld, welches dem Schuldner nachgezahlt wurde. Kindergeld dürfte jedoch unpfändbar sein gem. § 54 Abs. 5 SGB I.

Wie sieht das aus mit dem Bafög? Kann man den Beschluss mit Begründung der unerlaubten Handlung angreifen? Aber meines Erachtens gilt die unerlaubte Handlung ja nur wenn ein Urteil vorliegt. Ist die Frage, ob das überhaupt Sinn macht, sofortige Beschwerde einzulegen. Finde ich einfach dreist, dass was der Schuldner abgezogen hat, nun auch noch frei und munter beantragen kann was dem gefällt, ohne das auch unser Mandant nur einen Euro seines Geldes wiedersieht. :motz

Wenn jemand noch eine andere Idee hat, immer raus damit. Für Antworten bin ich sowieso immer dankbar. :kopfkratz :mrgreen:

Re: Beschluss gem. § 850 K IV ZPO

Verfasst: 11.01.2019, 12:42
von mücki
Ich weiß nicht, ob Kindergeld bei Volljährigen zum Einkommen hinzurechnen wäre. § 54 SGB I bezieht sich ja nicht auf das Kind, welches das Kindergeld bezieht, sondern auf eine Dritte Person, die Kindergeld für das Kind bezieht. Zwar sagt die Rechtsprechung allgemein, dass Kindergeld nicht pfändbar ist. In den BGH-Urteilen die ich kenne, geht es jedoch immer um dritte Personen bei denen das Kindergeld gepfändet werden soll(te).

Aber ich weiß, dass BaföG pfändbar ist, wenn also das Kindergeld weiterhin als unpfändbar zu belassen ist, würde ich versuchen, an das BaföG zu kommen :teufel

Re: Beschluss gem. § 850 K IV ZPO

Verfasst: 11.01.2019, 12:49
von Spiderman
mücki hat geschrieben:
11.01.2019, 12:42
Ich weiß nicht, ob Kindergeld bei Volljährigen zum Einkommen hinzurechnen wäre. § 54 SGB I bezieht sich ja nicht auf das Kind, welches das Kindergeld bezieht, sondern auf eine Dritte Person, die Kindergeld für das Kind bezieht. Zwar sagt die Rechtsprechung allgemein, dass Kindergeld nicht pfändbar ist. In den BGH-Urteilen die ich kenne, geht es jedoch immer um dritte Personen bei denen das Kindergeld gepfändet werden soll(te).

Aber ich weiß, dass BaföG pfändbar ist, wenn also das Kindergeld weiterhin als unpfändbar zu belassen ist, würde ich versuchen, an das BaföG zu kommen :teufel
Der Schuldner ist 23 Jahre alt. Mein RA hat von ZV keinen Schimmer und wenn ich ihn frage, sagt er immer, schauen Sie ins Gesetz. :augenreib

Re: Beschluss gem. § 850 K IV ZPO

Verfasst: 11.01.2019, 15:16
von Spiderman
Spiderman hat geschrieben:
11.01.2019, 12:22
Hallo Zusammen,

hab ne Frage über die ich mir seit Tagen den Kopf zerbreche.

Wir haben einen Titel, ein Schuldner und ein Konto, dass wir mittels PfÜB gepfändet haben. Wir haben des Weiteren Strafanzeige gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Schuldner vorläufig eingestellt, wenn die in Betracht kommende Strafe im Parallelverfahren zu niedrig ist, wird auch in diesem Fall Anklage erhoben. Es geht hier um die unerlaubte Handlung, die mit dem Vollstreckungsbescheid aus dem wir bisher vollstreckt haben, in Verbindung steht.

Nun hat der Schuldner beantragt, dass auf dem gepfändeten Konto der Freibetrag für den Monat September 2018 einmalig auf 2685,80 EUR festgesetzt wird. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Betrag von 1.008,00 EUR Bafög betrifft und der Rest ist Kindergeld, welches dem Schuldner nachgezahlt wurde. Kindergeld dürfte jedoch unpfändbar sein gem. § 54 Abs. 5 SGB I.

Wie sieht das aus mit dem Bafög? Kann man den Beschluss mit Begründung der unerlaubten Handlung angreifen? Aber meines Erachtens gilt die unerlaubte Handlung ja nur wenn ein Urteil vorliegt. Ist die Frage, ob das überhaupt Sinn macht, sofortige Beschwerde einzulegen. Finde ich einfach dreist, dass was der Schuldner abgezogen hat, nun auch noch frei und munter beantragen kann was dem gefällt, ohne das auch unser Mandant nur einen Euro seines Geldes wiedersieht. :motz

Wenn jemand noch eine andere Idee hat, immer raus damit. Für Antworten bin ich sowieso immer dankbar. :kopfkratz :mrgreen:

Hat jemand eine Idee? Oder kann ich die sofortige Beschwerde mit der unerlaubten Handlung begründen? Macht das Sinn?

Re: Beschluss gem. § 850 K IV ZPO

Verfasst: 11.01.2019, 15:32
von ...
Besteht denn überhaupt ein PfÜB nach §850f II ZPO?
Wenn das Kindergeld unpfändbar ist, dann ist eine erhöhte Freigabe um diesen Betrag zusätzlich zum bestehenden Sockelbetrag korrekt.