Wohnrecht Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maka2
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#1

09.01.2019, 21:52

Hallo,

ich hab noch eine Frage, an die, die täglich mit Zwangsversteigerung zu tun haben:

Ich hab einen Antrag auf Zwangsversteigerung für den Mandanten gestellt. Jetzt wurden wir vom Gericht aufgefordert die aktuellen Anschriften der Miteigentümer mitzuteilen.
Die Eigentümerin ist vor vierJahren verstorben, ein Miterbe hat jetzt die Zwangsversteigerung beantragt. Ein ewiges Gedöns und Theater.... Im Grundbuch stehen die Miterben noch nicht drin, sondern immer noch die verstorbene Eigentümerin. Ein Sohn der Eigentümerin ist vorverstorben. Hier liegt ein notarieller Vertrag vor, in dem die Witwe (als Alleinerbin) der Mutter (also der jetzt vor vier Jahren Verstorbenen) ihren Erbteil überträgt. Zudem liegt ein Wohnrecht vor, das aber ebenfalls noch nicht im Grundbuch eingetragen ist für einen Sohn der Verstorbenen, der aber enterbt wurde.
Insgesamt gibt/gab es vier Kinder:
ein Sohn- unser Mdt und Antragsteller
zweiter Sohn- vorverstorben, durch notarielle Urkunde wurde das Erbteil der Alleinerbin an die jetzt verstorbene Mutter übertragen
dritter Sohn- enterbt, aber Wohnrecht (das noch nicht im Grundbuch eingetragen ist)
eine Tochter- Miterbin

Genügt es, wenn ich dem Amtsgericht die Anschrift der weiteren Miterbin mitteile? Oder muss ich die ganze Angelegenheit schildern? Und entsprechende Kopien, z.B. der notariellen Übertragung, mitschicken?
Unser Mdt wurde bezüglich des Wohnrechts des enterbten Bruder durch Anerkenntnisurteil verurteilt der Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch zuzustimmen. Allerdings wurde das Wohnrecht, wie gesagt, seitdem nicht im Grundbuch eingetragen. Das Urteil ist mittlerweile fast zwei Jahre alt.
Ich hab mal irgendwo gelesen, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält wg eines Wohnrechts, das bei Versteigerung noch nicht eingetragen ist und auch nicht während des Verfahrens bekannt wurde, vom Kauf zurücktreten kann. Heißt das, ich gebe das Wohnrecht an? Bzw. dass ein schuldrechtliches Wohnrecht besteht? Oder muss ich das nicht angeben und es ist das Pech des Bruders? Zeit genug hätte er ja gehabt!? Gibt es hier dann evtl. Schadensersatzansprüche des Bruders gg unseren Mdten? Er wusste ja davon, hat aber nichts gesagt?!

Vielen Dank für eure Antworten!

Liebe Grüße
maka2 :wink1
Geiselmann
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#2

10.01.2019, 05:05

Das Gericht benötigt den Erbschein und die Anschriften der Miterben

S. Geiselmann
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#3

10.01.2019, 18:46

BGB § 894
Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14 -

S. Geiselmann
nikontschuk

#4

10.01.2019, 23:05

Ich würde sagen, da ist was dran, dass bei Zwangsversteigerung der Meistbietende vom Gebot zurücktreten darf, wenn die erwähnte Grundbucheintragung fehlt. Desweiteren müssten für eine ordnungsgemäße Bearbeitung doch die formellen Sachen erledigt werden, wie Grundbuchberichtigung und korrekte Berechtigungen. Hier und da fehlt was, ist leider nicht ganz richtig für eine ordnungsgemäße Antragstellung.
maka2
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#5

11.01.2019, 09:08

Oh...ooookay!

Ich hab jetzt die ganzen Ordner nochmal durch! Und auch den Chef gefragt: Wir haben keinen Erbschein. Er wurde bisher unseres Wissens nach auch von keinem beantragt.... :kopfkratz

Dann schreib ich kurz was zusammen, teil die Adresse der anderen Miterbin mit, erwähne das Wohnrecht....und warte ab was das Gericht macht! Wenn denen was fehlt, fragen die schon nach, oder?? :mrgreen:

:thx auf jeden Fall für eure Antworten!!!
...
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#6

11.01.2019, 11:04

maka2 hat geschrieben:
09.01.2019, 21:52
Hier liegt ein notarieller Vertrag vor, in dem die Witwe (als Alleinerbin) der Mutter (also der jetzt vor vier Jahren Verstorbenen) ihren Erbteil überträgt.
Verstehe ich es richtig, dass die Alleinerbin der eigetragenen Alleineigentümerin Ihren Erbteil gem. §2371 ff BGB verkauft hat?

Dann wäre doch Erbschaftskäufer Eigentümer des Grundstückes.
Geiselmann
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#7

11.01.2019, 18:16

ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
- BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, V ZB 150/07 -

S. Geiselmann
maka2
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#8

14.01.2019, 16:52

... hat geschrieben:
11.01.2019, 11:04
maka2 hat geschrieben:
09.01.2019, 21:52
Hier liegt ein notarieller Vertrag vor, in dem die Witwe (als Alleinerbin) der Mutter (also der jetzt vor vier Jahren Verstorbenen) ihren Erbteil überträgt.
Verstehe ich es richtig, dass die Alleinerbin der eigetragenen Alleineigentümerin Ihren Erbteil gem. §2371 ff BGB verkauft hat?

Dann wäre doch Erbschaftskäufer Eigentümer des Grundstückes.
Sorry, da hab ich mich wohl falsch ausgedrückt!
Ein Kind der Verstorbenen und Alleineigentümerin ist vorverstorben. Dessen Witwe hat mit der Verstorbenen und Alleineigentümerin einen Vertrag zur Übertragung des Erbteils.
Da geht es allerdings nur um einen Teil des Gesamterbes (der Teil, der sich eben auf den verstorbenen Sohn bezieht).

:motz schXXX Akte!
maka2
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#9

14.01.2019, 16:52

Geiselmann hat geschrieben:
11.01.2019, 18:16
ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
- BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, V ZB 150/07 -

S. Geiselmann
:yeah :thx :thx :thx :thx
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