Pfändung Einnahmen einer Tagesmutter

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Badeschlappe26
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#1

08.01.2019, 09:48

Hat schon mal jemand die Einnahmen einer Tagesmutter gepfändet? Falls ja, wer ist da mein Drittschuldner? Wie läuft das bei einer Tagesmutter?
Im Internet findet sich (auf einer Info-Seite für Tagesmütter), dass es wohl 2 Möglichkeiten gäbe.

1. Dass die Beiträge von den Eltern direkt an die Tagesmutter gezahlt werde und
2. dass die Zahlungen an das Jugendamt gehen und diese dann von dort an die Tagesmutter weitergeleitet werden.

Weiter bin ich über Urteile gestolpert, in den der Landkreis zu Zahlungen an die Tagesmutter verpflichtet wurde.

Ist das manchmal Bundesland-abhängig, wie das gestaltet wird? Oder wäre mein Drittschuldner dann der Landkreis, vertreten durch das Jugendamt? Sollte meine Schuldnerin die Einnahmen von den Eltern selbst erhalten, habe ich sowieso keine Chance, die bekomme ich ja nicht raus.

Und welchen Anspruch genau pfände ich denn da? Nenne ich es normales Einkommen? Oder Betreuungsgelder?

Bin da echt überfragt - hatten wir noch nie.

Hat da jemand Erfahrungen?
Es grüßt

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mücki
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#2

08.01.2019, 13:48


Ich kenne mich ehrlich gesagt bei Tagesmüttern nicht so aus aber ich würde vermutlich erstmal informieren, wie das denn im Landkreis oder wo auch immer, wo deine Schuldnerin ansässig ist, gehandhabt wird.

Falls das nichts bringt, würde ich einfach alle in Frage kommenden DS in den PfÜb-Antrag mit aufnehmen. Vielleicht kannst du ja noch ein Konto in Erfahrung bringen ...
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#3

08.01.2019, 13:58

Eine Pfändung des Einkommens bei Tagesmüttern hatten wir auch noch nicht. Aber wir haben zwei Mandantinnen, die als Tagemütter arbeiten und mit denen haben wir die PKH-Formulare ausgefüllt und so einiges erfahren:

Tagesmutter ist eine selbständige Tätigkeit (steuerlich: freiberufliche Tätigkeit iSv § 18 EStG). Von den Beträgen, die die Tagesmütter bekommen (bei uns bei von dem Jugendamt der Stadt), müssen die Tagesmütter Einkommensteuer etc. zahlen sowie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei unseren beiden Mandantinnen werden die Gelder als Geldleistungen nach § 23 SGB VIII bezeichnet.

Vielleicht hilft dir das weiter.
Kontopfändung oder Pfändung des Einkommensteuererstattungsanspruchs aus der freiberuflichen Tätigkeit dürfe einfacher sein.

Ich vermute, ob Drittschuldner Stadt oder Landkreis ist, hängt damit zusammen, von dem der Schuldner seine Gelder bekommt. In ländlichen Gebieten dürfte das eher ein Landkreis sein und in Städten halt die Stadt.
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Badeschlappe26
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#4

10.01.2019, 10:49

Hach, das sind aber ganz schön viele "vielleichts" und "ich vermute". Schade. Da komm ich wohl mit einer Pfändung nicht weiter.

Die gute Dame ist auch noch so ein "ich-erkenne-den-deutschen-Staat-mit-seinen-Gesetzen-nicht-an-Typ", das macht es nicht gerade leichter.
Eigentlich ist es auch egal was wir machen, sie schreibt eh bei allem seitenlange Briefe und schickt Gegen-Rechnungen und böse Drohungen. Die Forderung titulieren hat ewig gedauert und es ist ein Riesen-Ordner aus der Akte geworden.
Dann muss ich halt den GVZ losschicken - der tut mir zwar etwas leid, aber was solls. Vielleicht kann er ja ein Konto in Erfahrung bringen ...

Schönen Dank trotzdem! :thx
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