Zahlung an Pensionskasse

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
LazyLiz
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 06.01.2019, 11:55
Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
Software: RA-Micro

#1

06.01.2019, 12:44

Hallo Zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Wir haben ein arbeitsgerichtliches Anerkenntnisurteil mit dem Tenor, dass die Beklagte im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bereits vom Gehalt der Klägerin einbehaltene sowie laufende eigene Beiträge in Höhe von ... an die Pensionskasse zu zahlen hat.

Ich habe Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Das ArbG meint aber, dass Antrag nach § 887 ZPO richtig sei.

Zwischenzeitlich wurde Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist noch nicht eröffnet.

Welche Möglichkeit habe ich, doch noch die Forderung für unsere Mandantin beizutreiben?

Da wir eine reine Arbeitsrechtskanzlei sind, hat niemand so recht Ahnung von ZV. Ich bin leider auch nur ein "Halb-Profi". :sad:


Danke im Voraus für eure Antwort!
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

07.01.2019, 09:49

Gar keine. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die ZV in das bewegliche Vermögen untersagt, sodass ihr jetzt nur noch den vorl. InsVw anschreiben, über eure Forderung informieren und ihn bitten könnt, euch bei Eröffnung des Verfahrens zu informieren (am besten hierbei eine Kopie des Titels zur Kenntnis beifügen), damit ihr dann die Forderung eures Mandanten anmelden könnt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
LazyLiz
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 06.01.2019, 11:55
Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
Software: RA-Micro

#3

07.01.2019, 11:51

Danke für Deine schnelle Antwort! Das hatte ich befürchtet.

Ich frage mich jetzt, ob Antrag nach § 888 ZPO richtig war oder ob es noch andere Möglichkeiten der Vollstreckung gegeben hätte. Den Antrag hatte ich im Oktober gestellt, das Insolvenzverfahren wurde im November beantragt.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

07.01.2019, 12:27

Das kann ich dir leider nicht sagen, da ich mich mit dem Komplex "vertretbare/unvertretbare Handlung" noch nicht auseinander setzen musste. Da gibt es hier andere Fachleute :mrgreen:

Nur soviel: Im Ergebnis wäre es auf das gleiche rausgekommen. Denn im Zeitraum 1 Monat vor Insolvenzantragstellung unterliegen alle ZV-Maßnahmen der Rückschlagsperre (§ 88 InsO), soll heißen: Wäre der Antrag durchgegangen, wäre der Beschluss bzw. die durch diesen erlangte Sicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewesen.

Wäre der Beschluss noch vor dem Zeitraum 1 Monat vor Antragstellung erlassen worden, würde § 131 Abs. 1 greifen, sodass der Insolvenzverwalter die Anfechtung erklärt hätte bzw. erklären würde. Selbst wenn die Rückschlagsperre nicht "gewirkt" hätte, was häufiger der Fall ist, würde immer noch § 131 Abs. 1 InsO greifen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten