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Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 04.01.2019, 11:32
von RefaJBC2015
Hallo,

entsteht die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nur wenn diese auch tatsächlich abgenommen wurde oder schon mit Auftragserteilung?

Vielen Dank in Voraus

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 04.01.2019, 11:45
von Feldhamster
Ich würde sagen, dass die Gebühr - wie üblich - mit der Auftragserteilung an den RA entsteht.

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 04.01.2019, 11:48
von RefaJBC2015
Ok, vielen Dank.

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 08.01.2019, 13:08
von sh161
Gibt es dazu eine Entscheidung?
Ein Insolvenzverwalter bestreitet mir gerade diese Gebühr, weil man dort der Ansicht ist, dass sie erst mit der tatsächlichen Abgabe der VA entsteht. :fluch

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 08.01.2019, 13:22
von Laska
Hattet ihr einen Kombi-Auftrag erteilt?

Sie entsteht dann i. d. R. erst, wenn ein Termin zur Abnahme der VA bestimmt wurde und/oder bei Nichterscheinen des Schuldners zum Termin der Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde. ;)

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 08.01.2019, 13:23
von mücki
Das kommt drauf an.

Bei einem isolierten Antrag auf Abnahme der VA, entsteht die Gebühr mit Auftragserteilung, in Kombination mit der ZV (vorherige Vollstreckung) erst mit Anberaumung des Termins.

Nur so am Rande: wird erst die Abgabe der VA mit anschließender Pfändung - sofern sich pfändbare Gegenstände ergeben - beantragt, gilt zunächst lediglich die Gebühr für die VA als entstanden ...

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 08.01.2019, 13:30
von sh161
Die Kollegin, die den Auftrag damals erteilt hatte, hat G1, K und K2 angekreuzt.
Ich schicke der InsVerw jetzt mal die Ladung der GVZin zu Termin zur Abgabe der VA. Das müsste ja eigentlich reichen, oder?

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 08.01.2019, 13:37
von mücki
Edit:

ich muss mich teilweise korrigieren: Die Gebühr für die VA entsteht bei Kombianträgen der von mir zuerst genannten Variante mit Eintritt der Bedingung, sprich der erfolglosen Pfändung. Allerdings erfährt der Gläubiger hiervon erst meist mit der Terminierung. Daher der (auch bei mir) auftretende Glaube, der Anfall sei an die Anberaumung der Termins gebunden.

Re: Gebühr nach 3309 VV RVG für die Abnahme der Vermögensauskunft

Verfasst: 09.01.2019, 06:24
von Laska
sh161 hat geschrieben:
08.01.2019, 13:30
Die Kollegin, die den Auftrag damals erteilt hatte, hat G1, K und K2 angekreuzt.
Ich schicke der InsVerw jetzt mal die Ladung der GVZin zu Termin zur Abgabe der VA. Das müsste ja eigentlich reichen, oder?
Ja :wink1