Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Saskia0712
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#1

28.12.2018, 12:05

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage:

Es gibt ein Zahlungsurteil gegen unseren Mandanten (noch nicht rechtskräftig), das gegen Sicherheitsleistung von 110% vorläufig vollstreckbar ist. Der Mandant hat nun Angst, dass die Klägerin vollstreckt und möchte die Zwangsvollstreckung (in diesem Falle insbesondere die Sicherungspfändung des Kontos) verhindern, indem den ausgeurteilten Betrag bei Gericht hinterlegt. So weit, so gut.

Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzungen muss das Urteil hierfür haben? Oder kann ich das bei jedem Urteil machen, solange die Klägerin selbst noch keine Sicherheit hinterlegt hat?

Danke im Voraus

Saskia
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icerose
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#2

28.12.2018, 13:10

Hallo, Saskia.
Im Urteil sollte stehen, dass auch der Beklagte die ZV durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
Aber auch wenn das nicht drin steht, würde ich sagen, es ist einen Versuch wert. Erst recht, wenn die Klägerin bisher keine Sicherheit geleistet hat.

Liebe Grüße und guten Rutsch. :wink1
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Saskia0712
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#3

02.01.2019, 17:04

Okay, würde ich auch so sehen. Vielen Dank und ein frohes neues Jahr :)
Geiselmann
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#4

02.01.2019, 20:49

§ 720a Abs. 3 ZPO:

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

S. Geiselmann
jeanetteschnecke
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#5

02.02.2023, 16:25

Hallo,
ich möchte dass hier mal fortführen, da ich nun vor dem selben Problem stehe aber nicht weiterkomme.
Wir haben ein Urteil gegen unseren Mandanten, Berufung ist eingelegt. Da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, möchte unser Mandant zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung die entsprechende Sicherheit leisten. Wir haben das entsprechende Formular zur Hinterlegung ausgefüllt, extra nochmals mitgeteilt, dass die Hinterlegung zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung erfolgt und nun teilt die Hinterlegungsstelle mit, dass das nicht geht, denn der Gläubiger müsste zustimmen. Kann das denn sein? Haben wir hier was falsch gemacht? Ich weiß im Moment nicht was ich tun soll, weil niemand mir sagen kann, wie das funktioniert und Literatur finde ich nur dafür, wenn der Gläubiger Sicherheit leisten will, aber wir sind ja der Schuldner. Es wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Oliverreinhardt2
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#6

02.02.2023, 16:40

Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
jeanetteschnecke
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#7

02.02.2023, 17:25

Ach man, irgendwie hilft mir das nicht. Mir fehlt es glaube ich schon an den Voraussetzungen. Muss im Tenor stehen, dass auch der Schuldner die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen abwenden kann oder gilt das automatisch? Warum sagt die Rechtspflegerin, dass der Gläubiger zustimmen muss? Auch das finde ich nirgends. Ich werde morgen wohl mal mit der Rechtspflegerin telefonieren und dumm fragen müssen... Ich kann ja dann mal schreiben wie es gelaufen ist.
...
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#8

02.02.2023, 17:55

jeanetteschnecke hat geschrieben:
02.02.2023, 16:25
Da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, möchte unser Mandant zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung die entsprechende Sicherheit leisten.
Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar oder ohne Sicherheitsleistung?

Eine Sicherungsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, besteht kein Abwendungsrecht nach §720a Abs. 3 ZPO.
jeanetteschnecke hat geschrieben:
02.02.2023, 17:25
Muss im Tenor stehen, dass auch der Schuldner die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen abwenden kann oder gilt das automatisch?
Das wäre wiederum etwas anderes. Das wäre nämlich eine Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO und nicht nach §720a Abs. 3 ZPO.
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