Hallo ihr Lieben,
ich hab folgendes Problem.
Arbeitsrecht!
Es gibt einen Vergleich, aus dem hervorgeht, dass die Beklagtenseite gegenüber unserer Mandantschaft (Klägerin) das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnen muss und den sich ergebenden Nettobetrag auszahlen muss. Dabei geht es um ein Arbeitsverhältnis, die aus betrieblichen Gründen am 30.09.2018 geendet hat. Wir vertreten da die AN-Seite. Der gegnerische Anwalt schrieb uns, dass seine Mandantschaft wg. einer Erkrankung erst im Januar 2019 dies mit seiner Mdtin besprechen kann.
Was kann ich nun tun? Ich habe keinen Betrag, dieser ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich. Dies muss ja der AG in der Abrechnung genau beziffern/bestimmten. In dem Vergleich wird der nur mit "Streitwertsbsichtserklärung" brutto angegeben.
Ich hasse ZV
Klage auf Erteilung der Lohnabrechnung
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Antrag § 888 ZPO
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Aber das ist doch eine vertretbare Handlung
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Den GV beauftragt man damit nicht oder? Bisher wurde nur mit dem Arbeitsgericht kommuniziert.
- Anahid
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Das kommt drauf an......wie das immer so schön heißt.
Hat Euer Mandant ein Festgehalt bezogen und bereits früher Abrechnungen durch den Arbeitgeber erhalten? Dann ist es eine vertretbare Handlung - Vollstreckung gem. § 887 ZPO.
Bekommt Euer Mandant einen Stundenlohn oder sowas, sodass sich das Gehalt monatlich ändern kann? Dann ist es eine unvertretbare Handlung - Vollstreckung gem. § 888 ZPO.
Und nein, dafür muss man einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Den GV beauftragt man damit - zunächst zumindest - nicht. Erst einmal benötigt man die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Hat Euer Mandant ein Festgehalt bezogen und bereits früher Abrechnungen durch den Arbeitgeber erhalten? Dann ist es eine vertretbare Handlung - Vollstreckung gem. § 887 ZPO.
Bekommt Euer Mandant einen Stundenlohn oder sowas, sodass sich das Gehalt monatlich ändern kann? Dann ist es eine unvertretbare Handlung - Vollstreckung gem. § 888 ZPO.
Und nein, dafür muss man einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Den GV beauftragt man damit - zunächst zumindest - nicht. Erst einmal benötigt man die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wobei in eurem Fall das Vollstreckungsgericht das Arbeitsgericht ist (Gericht des ersten Rechtszuges).
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Ok alles klar! Vielen Dank für die schnelle Hilfe!