Juhu - der BGH hat das Thema endlich entschieden
Der BGH hat jetzt die Streitfrage(n) in der ZV entschieden, ob (1.) die Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA darstellt und (2.) der Gegenstandswert sich dann nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG (max. 2.500 €) richtet oder nicht. Der BGH sagt:
1. Ja, es ist eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit.
2. Nein, der Wert richtet sich nicht nach der speziellen Wertvorschrift für das Verfahren auf Abgabe der VAK (max. 2.500 €), sondern nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (ZV-Forderung).
Hier die Leitsätze:
"a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar."
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 -
(Vorinstanzen: LG Berlin, AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg)
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... jwG_hS94ls
Einholung von Drittauskunft ist gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA
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Endlich gibt es Klarheit. Vielen Dank für diese Info!
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Ich frage mich allerdings, ob nur 1x die 3309 entsteht, wenn Auskünfte nach § 802l I Nr. 1 und 2 und 3 gefordert werden oder dann 3x für die Anfrage bei jeder Stelle. Das ergibt sich aus dem Urteil nicht, oder habe ich da was überlesen?
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Ich habe das Urteil jetzt nur überflogen. Aber logisch wäre es, wenn die Gebühr nur 1 Mal anfällt. In der Regel erteilt man ja auch nur 1 Auftrag bezüglich der 3 Auskünfte zusammen.
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Danke, in die Richtung würde ich persönlich auch denken.
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Habe mir die Entscheidung gerade durchgelesen. Daraus ergibt sich nicht, ob jede Einholung der Drittauskunft einzeln abgerechnet werden kann oder ob alle zusammen eine Angelegenheit bilden. Es war hier auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Meistens ist jedoch die Rede von "die Einholung der Drittauskünfte (im plural) ist eine eigene Angelegenheit", so dass man darauf schließen könnte, dass die Einholung der Drittauskünfte - egal wie viele - eine Angelegenheit sind und somit nur einmal abgerechnet werden können.
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Ich handhabe es auch so. Alles andere ist für den Mandanten eine - in meinen Augen - viel zu große Gebührenbelastung.Feldhamster hat geschrieben: ↑14.12.2018, 09:37Danke, in die Richtung würde ich persönlich auch denken.
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