Auseinandersetzung Erbengemeinschaft pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

10.12.2018, 16:56

Unsere Schuldnerin ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft bestehend aus ihr und ihren beiden Schwestern (wobei eine der Schwestern wohl auch mittlerweile verstorben ist, wer da Erbe ist, weiß ich nicht).
ZV zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft ist bereits vom AG angeordnet. Ich soll nun den Anspruch der Schuldnerin daraus pfänden.

Wer ist denn da mein Drittschuldner? Die Erbengemeinschaft? Wen muss ich im Pfüb angeben? Die Erben der verstorbenen Schwester sind hier unbekannt. :ka

Hat jemand eine Formulierung für mich? Ich habe so etwas noch nie gehabt. :nachdenk
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Feldhamster
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#2

10.12.2018, 21:05

Interessanter Fall, den ich auch noch nicht hatte. Nach meiner Internetrecherche musst du einen Pfändungsbeschluss beantragen, der allen Miterben als Drittschuldnern zuzustellen ist. Hier finde ich das alles ganz gut beschrieben:
https://ratgeber.ruby-erbrecht.de/zwang ... -miterben/
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sh161
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#3

11.12.2018, 13:01

:thx

Dafür muss ich aber auch erst ermitteln, wer Erbe der verstorbenen Miterbin ist oder?
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Feldhamster
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#4

11.12.2018, 13:16

Ja, so verstehe ich den Artikel.
Vielleicht weiß das AG im Rahmen der angeordneten ZV das. Irgendwem muss doch der Miterbteil der verstorbenen Schwester ausgezahlt werden.
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sh161
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#5

21.01.2019, 12:15

So, nun habe ich vom Nachlassgericht die Erben der verstorbenen Miterbin mitgeteilt bekommen.
Reicht es denn nun aus den Erbanteil zu pfänden ("gepfändet wird der Erbanteil der Sch. am Nachlass nach ...") oder muss ich (auch) den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft pfänden? :kopfkratz
So meinte es nämlich die Chefin, die aber nach eigener Aussage wenig Ahnung von ZV hat.
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mücki
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#6

21.01.2019, 12:40

Hallo,

der Auseinandersetzungsanspruch muss normalerweise zwingend mitgepfändet werden, zumindest dann wenn ihr mit eurer Pfändung auch Erfolg haben wollt, sonst könnt ihr zwar pfänden aber nicht verwerten. Wenn bei euch die Auseinandersetzung der Gemeinschaft bereits läuft (meint ZV = Zwangsversteigerung), könnte ich mir vorstellen, dass ihr den Anspruch nicht zu pfänden braucht. Ich würde es aber vermutlich trotzdem machen, nur um auf der sicheren Seite zu sein. Kann ja sein, dass da noch weitere ungeteilte Erbmasse ist und ich könnte mir vorstellen, dass z.B. die Zwangsversteigerung bei Immobilien zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft dann nur diesen Teil des Nachlasses betrifft.

Guckst du hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 05144.html
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mücki
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#7

21.01.2019, 12:47

Edit: Aufgrund der Zuständigkeit des AG's in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist, wird die Teilungsversteigerung dann wohl nur diese Immobilie betreffen und nicht die gesamte Erbmasse.
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#8

21.01.2019, 13:59

Danke, mücki. Ich versuch dann mal mein Glück.
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