Vermögensauskunft - Einschränkung möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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TipsyJersey
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#1

22.11.2018, 10:11

Das ist mein erster eigener Beitrag, den ich starte. Sollte ich etwas falsch machen (falsch einsortiert etc.), bitte ich, es mir nachzusehen und ggfs. zu korrigieren.

Folgendes Problem:

Meine Schuldnerin ist im Laufe der Aktenbearbeitung mehrfach verzogen - mir ist die dritte Anschrift bekannt seit 3/2017 - von Z nach X und dort bereits zweite Adresse in X.

Nun habe ich die Abnahme der Vermögenauskunft beantragt unter der mir zuletzt bekannten Adresse in X.

Jetzt erhalte ich vom für X zuständigen Gerichtsvollzieher, eine in 5/2017 abgegebene Vermögensauskunft unter der Adresse in Z. Ich wusste nicht, dass sie bereits die VA abgegeben hatte.

Jetzt kann ich wohl daran nix mehr ändern, oder?

Hätte ich bei Beantragung die Möglichkeit gehabt, einen Hinweis auf die Umzüge innerhalb der letzten zwei Jahre zu machen, so dass mir die Übersendung dieser alten und damit für mich sinnlosen VA erspart geblieben wäre? Bzw. dem Mandanten, der dafür jetzt rund 70 € zahlen musste, und nix davon hat...

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
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AliceImWunderland
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#2

22.11.2018, 10:21

Hallo :wink1
Jetzt kannst du leider tatsächlich nichts mehr daran machen. Aber für die Zukunft kannst du im Gerichtsvollzieherauftrag eine Einschränkung reinnehmen, dass falls der GVZ feststellt, dass der Schuldner bereits eine VA abgegeben hat und diese älter ist als ......., er von einer Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen, die ZV einstellen und die Unterlagen wieder an euch mit einem entsprechenden Hinweis übersenden möchte.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#3

22.11.2018, 10:23

Beachten das die GVZ? Ich habe nämlich im Rahmen meiner Recherche immer wieder gelesen, dass diese Einschränkung nicht möglich ist und vom GVZ auch nicht zu beachten.

Deswegen dachte ich, es wäre ein konkrete Einschränkung bzw. "Umwandlung" des Antrages möglich, wenn der Schuldner verzogen ist ...
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AliceImWunderland
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#4

22.11.2018, 10:56

Ob ein GVZ sich daran halten muss, weiß ich nicht. Ich habe nicht viel Erfahrung damit, da wir fast nur ZV für Großmandate machen. Die wollen immer eine Vermögensauskunft, Kosten spielen keine Rolle. Aber die wenigen Male, wo ich einen GVZ-Auftrag mit dieser Einschränkung gemacht habe, hat es geklappt.
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mücki
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#5

22.11.2018, 11:31

Es muss ja auch nicht sein, dass die VA wertlos ist. Man kann ja z.B. auch von A nach B und von dort aus nach C umziehen ohne z.B. Bank oder Arbeitgeber zu wechseln.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#6

22.11.2018, 11:36

Muss nicht, das ist richtig. In diesem Fall ist es das aber, da wir bereits andere Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht hatten und somit schon teilweise informiert sind bzw. die Angaben zum Stand 5/2017 kannten (z.B. aus dem Klageverfahren)... Ich wüsste halt nur gern für die Zukunft, wie ich das in solchen Fällen vermeiden kann
silvester
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#7

22.11.2018, 12:38

Grundsätzlich ist der Verzicht auf die Übersendung unerheblich (§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Wechselt der Zwangsvollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, so kann der Zwangsvollstreckungsgläubiger im Anschluss eine erneute Vermögensauskunft einfordern, weil dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Hinterlegung einer neuen Mietkaution seitens des Schuldners zu rechnen ist (Anschluss AG Leipzig, 4. August 2015, 434 M 15064/15, DGVZ 2015, 211
(AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 13. April 2017 – 11 M 903/17 –, juris)
TipsyJersey
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#8

22.11.2018, 13:14

In solchen Fällen wäre vielleicht eine Abfrage beim Vollstreckungsportal hilfreich gewesen... Dann hätte ich gleich die erneute VA beantragen können. Ich hab da aber, seitdem es auch offiziell kostet, nicht mehr reingeschaut
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