Koste des Beschlusses nach § 887 ZPO Kosten der ZV gem. § 788 ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
DerNils
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 14.04.2015, 10:33
Beruf: ReFa
Wohnort: Kiel

#1

16.11.2018, 16:15

Hallo zusammen,

wir haben gegen einen Schuldner ein Urteil erwirkt, dass ihn zur Freistellung von einer Geldforderung verpflichtet. Um nun die Forderung zu vollstrecken, haben wir einen Beschluss gem. § 887 ZPO beantragt, der auch erlassen wurde und den Schuldner zur Zahlung des betreffenden Betrags verpflichtet. Nun habe ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, in dem ich die Kosten für den Beschluss gem. § 887 ZPO als vorherige Vollstreckungskosten mit aufgenommen habe.

Bis jetzt ist dies schon mehrfach so geschehen und immer wurde der PfÜB mit diesen Kosten erlassen. Nun aber schreibt mir der Rechtspfleger, dass die Kosten für den Beschluss gem. § 887 keine Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO sind uns somit ohne extra Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden können.

Liege ich falsch in meiner Annahme, dass eine extra Kostenfestsetzung hier nicht notwendig ist, da die Kosten ja der Vorbereitung der ZV dienen? :kopfkratz
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

16.11.2018, 17:17

Ich kenne nur die vorherige Kostenfestsetzung bei dem Prozessgericht für Anträge nach §§ 887, 888 ZPO.

Siehe auch Rz 26 hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 69217.html
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#3

20.11.2018, 07:13

... und ich kenne es nur so, daß diese Kosten Kosten der Zwangsvollstreckung sind :-). Ging bei mir auch immer so durch. Leider kann ich das mit nichts belegen :-(.
Antworten