Räumung Berlinger Modell möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

15.11.2018, 09:46

Hallo Zusammen!

Folgender Fall:

Wir haben zugunsten unseres Mandanten ein Räumungsurteil erwirkt. Die zu räumende Wohnung befindet sich im EG links.

Jetzt hat unser Mandant in Erfahrung gebracht, daß der Schuldner mit der Mieterin aus dem EG rechts eine Partnerschaft eingegangen ist. Er hat "seine" Haustür zugemauert und hat die beiden Wohnungen EG links und EG rechts zusammengelegt. Innerhalb des Erdgeschosses hat er einen Durchbruch gemacht, so daß man innerhalb des Hauses von EG links zu EG rechts gelangt. Aus 2 Wohnungen ist also 1 Wohnung geworden. Einziger Zugang ist nunmehr das EG rechts.

Frage: Kann ich jetzt "ganz normal" Räumungsantrag nach Berliner Modell stellen? Der GV muß ja nicht in die Wohnung des Schuldners. Wir wollen ja lediglich in den Besitz der Wohnung. Dafür reicht es doch aus, wenn er das Schloß (Wohnung rechts) austauscht.

Ist das tatsächlich so einfach möglich??

Ich finde den Fall sehr spannend und würde mich über Eure Meinung dazu freuen.

Flora
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AliceImWunderland
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#2

15.11.2018, 09:53

Dinge gibt's, die gibt's nicht! :schock So etwas habe ich ja noch nie gehört! :augenreib
Auf Anhieb habe ich keine Lösung für dich, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Wenn ihr einen Räumungstitel wegen der Wohnung EG links habt, dürft ihr das Schloss in der Wohnung EG rechts nicht austauschen. Denn es hat einen Grund, warum im Räumungstitel die zu räumende Wohnung ganz explizit bezeichnet werden muss. Außerdem ist die Wohnung EG rechts von einer anderen Mietpartei gemietet und gegen die habt ihr keinen Räumungstitel.

Hmmm... vielleicht fällt mir im Laufe des Tages noch etwas dazu ein.... :kopfkratz
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:naegel
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#3

15.11.2018, 09:59

Den zuständigen GV anrufen und fragen, ggf. muß hier eine Abbruchfirma erst die zugemauerte Türe einreißen *grübel*
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#4

15.11.2018, 10:16

Soenny hat geschrieben:
15.11.2018, 09:59
Den zuständigen GV anrufen und fragen, ggf. muß hier eine Abbruchfirma erst die zugemauerte Türe einreißen *grübel*
Etwas anderes ist mir jetzt auch nicht eingefallen. Mit dem GVZ telefonieren ist schon mal ein guter Schritt in die richtige Richtung. Theoretisch müsste der zugemachte Türdurchbruch von einem Unternehmen geöffnet werden und der neue Türdurchbruch wieder zugemacht werden.
Vielleicht können die die Steine von alten Türdurchbruch für den neuen nochmal verwenden. :lol:
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#5

15.11.2018, 11:03

AliceImWunderland hat geschrieben:
15.11.2018, 10:16

Etwas anderes ist mir jetzt auch nicht eingefallen. Mit dem GVZ telefonieren ist schon mal ein guter Schritt in die richtige Richtung. Theoretisch müsste der zugemachte Türdurchbruch von einem Unternehmen geöffnet werden und der neue Türdurchbruch wieder zugemacht werden.
Das würde ich auch so sehen.
Auch wenn es für die Räumung nicht hilft, in dem Fall würde ich sogar über eine Strafanzeige wegen Vereiteilung der Zwangsvollstreckung und Sachbeschädigung nachdenken. Und zudem, da man den Mieter ja nicht los ist, weil der nun in der anderen Wohnung wohl mit wohnt, über eine Kündigung des dortigen Mietverhältnisses nachdenken. Das Mieter eigenmächtig Wohnungen zusammenlegen, ist schon ein starkes Stück.
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#6

15.11.2018, 11:17

Na ja Vereitelung mal eher nicht, aber Sachbeschädigung auf jeden Fall, da ja da auch eine neue Türe eingebaut und die Wohnungen wieder getrennt werden müssen.

Sachen gibts .....
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#7

15.11.2018, 18:40

Hallo Flora, bitte später mitteilen, wie die Sache weitergegangen ist.
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#8

15.11.2018, 19:04

Ja, das mache ich gerne.
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