Vermögensauskunft bei Fremdschuldbezahlung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lawi12
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#1

13.11.2018, 16:40

Hallo,

ich habe "eigentlich" eine leichte Sache vor mir. Einer unserer Schuldner (Unterhaltstitel) hat einen neuen Arbeitgeber (und höhere Position, online einsehbar) und antwortet nicht auf unsere Anfragen. Für diesen Zweck kann ich doch durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nach § 802d ZPO auch vor Ablauf der 2-Jahresfrist beauftragen. Meine ich.

Für den Vollstreckungsauftrag reiche ich ja auch die Forderungsaufstellung mit ein. Dazu muss ich sagen, dass jemand anderes (naher Verwandter) für den Schuldner aktuell gerade seine Schuld (Kindesunterhalt) beglichen hat (auch unter Angabe des Kindes + Unterhalt). Einen kleineren 4-stelligen Betrag + unsere Kosten + Gerichtskosten + November laufender Unterhalt. Es sind lediglich noch kleinere Beträge für Gerichtskosten welche wir noch nicht aufgelistet hatten und die Zinsen offen. Die Zahlungen durch den Verwandten wurden ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht getätigt.

Wisst ihr wie Gerichtsvollzieher handeln, wenn ich in der Forderungsaufstellung die eingegangenen Zahlungen unter Vorbehalt deklariere? Holt man dennoch die Vermögensauskunft ein?

LG Lawi12
samsara
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#2

14.11.2018, 08:20

Weshalb machst Du nicht gleich eine Lohnpfändung, wenn Dir der neue Arbeitgeber bekannt ist?
Lawi12
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#3

14.11.2018, 10:35

samsara hat geschrieben:
14.11.2018, 08:20
Weshalb machst Du nicht gleich eine Lohnpfändung, wenn Dir der neue Arbeitgeber bekannt ist?
Ja, das ist richtig. Jedoch werden dann häufig Schuldner in der Probezeit auch mal freigestellt. Zum anderen wurde ja für den Schuldner durch Verwandte schuldbefreiend getilgt. Obwohl diese nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt haben.
Wenn ich noch die letzten offenen Beträge in der Forderungsaufstellung wie z.b. Verzugszinsen deklariere, komme ich nicht ganz über 500€ und liege daher unter der Bagatellgrenze. Wenn das die Lohnpfändung rechtfertigt, dann ok.
Den Arbeitgeber haben wir anhand des Eintrages im Handelsregister und den Schuldner als Geschäftsführer.
samsara
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#4

14.11.2018, 10:52

Die erneute Abgabe der VA bringt eigentlich nichts, weil Du den neuen Arbeitgeber bereits kennst. Wären nur unnötige Kosten. Ich würde die Probezeit nicht abwarten. Wer weiß, weshalb die Zahlungen von den Verwandten kamen. Vielleicht, damit die BV des Schuldners nicht bekannt wird.

Was meinst Du mit Bagatellgrenze? Bei einem Pfüb spielt die Höhe der Forderung keine Rolle (uns sonst eigentlich auch nicht mehr).
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#5

14.11.2018, 16:04

samsara hat geschrieben:
14.11.2018, 10:52
Was meinst Du mit Bagatellgrenze? Bei einem Pfüb spielt die Höhe der Forderung keine Rolle (uns sonst eigentlich auch nicht mehr).
hab diesbezüglich nun im Büro rumgefragt. Stimmt, du hast Recht. Da gibt es nun einen Beschluss des Bundestages im Zuge der Umsetzung der Europäischen Kontopfändungsverordnung. Dort wurde die 500-Euro-Grenze bei Drittauskünften quasi abgeschafft. Jetzt weiß ich´s auch :oops:

Wäre es denn nötig den Schuldner von den Verzugszinsen vor der Pfändung noch einmal gesondert in Kenntnis zu setzen? Er reagiert sowieso nie und hat auf eine letzte Zahlungserinnerung seiner offenen Beträge im Oktober keine Reaktion gezeigt. (außer dass das Geld von seinen Verwandten kam) Ich würde dann dem Gericht eine abschließende Forderungsaufstellung beifügen.
Seine Bankverbindung ist uns längst bekannt und auch mit einer Pfändung belegt. Es handelt sich um ein P-Konto.
:thx
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mücki
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#6

15.11.2018, 09:11

Nötig wäre es nicht ... aber ehrlich gesagt, mir würde eine Reaktion in Form einer Zahlung - egal von wem - vollkommen ausreichen. Das Porto für ein kleines Schreiben dürfte allemal günstiger sein, als ein PfÜb.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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