Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ninibatz
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#1

13.11.2018, 10:02

Hallo Zusammen,

vor einer Woche bin ich aus der Elternzeit zurück und habe noch leichte Startschwierigkeiten. Wir haben einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss. In diesem steht:

Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Gläubigerinnen von € 1.480,00 nebst Zinsen veranschlagten Kosten wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet.
Durch Hinterlegung von € 2.000,00 wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt, der Schuldner ist berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

In Vollziehung dieses Arrestes wird die angebliche Forderung des Schuldners aus Guthaben gegen die ING-DiBa AG (Drittschuldnerin) gepfändet und zwar aus der Kontoverbindung jeder Art, insbesondere zur Kontonummer XY.
Es wird angeordnet, dass der Schuldner Sparbücher bezüglich der von der Pfändung erfassten Verträge an die Gläubigerinnen zu Händen des Gerichtsvollziehers herauszugeben hat, es ist der Drittschuldnerin untersagt, an den Schuldner zu leisten, soweit die Ansprüche gepfändet sind.

Der Beschluss wurde vom Gerichtsvollzieher an Drittschuldner und Schuldner zugestellt. Jetzt weiß ich nicht, wie es weiter geht. Muss ich irgendwas veranlassen?

Viele Grüße,
Nine
ninibatz
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#2

15.11.2018, 12:35

Niemand eine Idee? :kopfkratz
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#3

15.11.2018, 21:37

Über 20 Jahre im Job und ich habe noch nie einen Arrest mit Pfändung gehabt. Aus Interesse habe ich mal kurz recherchiert:

Die Vollziehung des Arrestes geht nach § 930 I ZPO. Danach gelten die gleichen Grundsätze wie bei jeder anderen Pfändung. Es wird auf § 804 ZPO verwiesen.
Da du einen Drittschuldner hast, fiel mir die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO noch ein. Die müsstest du fordern können, da dort von Auskunft auf Verlangen des Gläubigers bei einem Pfändungsbeschluss gesprochen wird.

Mehr fällt mir zu deiner Frage auch nicht ein. Aber vielleicht hast du ja einen ZPO-Kommentar zur Hand, in dem du zu obigen Paragraphen weiter stöbern kannst.
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