Hallo Zusammen,
unsere Gerichtsvollzieherin hat bei dem Schuldner die Tür zwangsweise öffnen lassen und uns die Kosten (143,25 EUR) dafür in Rechnung gestellt. Mir ist nicht ganz klar warum. Benötigt sie hierfür nicht eine richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758a I ZPO? Diese lag hier nicht vor. Als ich sie darauf aufmerksam gemacht habe, hat sie mitgeteilt, dass diese nicht notwendig ist wenn man einen Antrag auf Verhaftung (Erzwinsungshaft) stellt.
Kann mir jemand helfen und sagen, was nun richtig ist??
Viele Grüße
liizzaa25
Türöffnung durch GVZ ohne Durchsuchungsbeschluss??
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Seh ich anders als die Gerichtsvollzieherin. Hab hier auch mal einen Beitrag von einem Rechtsanwalt gefunden, der das genauso sieht.
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Das ist nicht korrekt. In dem fraglichen Fall ging es um die Zwangsöffnung auf Grund eines Haftbefehls wegen einer Zwangsvollstreckung und nicht wegen einer Verhaftung.
Eine zwangsweise Wohnungsöffnung zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Schuldner sich in der Wohnung aufhält. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nicht erforderlich sondern im Haftbefehl inkludiert.
Der Gerichtsvollzieher war daher berechtigt, die Wohnung auf Grund des Haftbefehls zwangsweise zu öffnen.
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H.Stummeyer hat geschrieben: ↑12.11.2018, 19:16Das ist nicht korrekt. In dem fraglichen Fall ging es um die Zwangsöffnung auf Grund eines Haftbefehls wegen einer Zwangsvollstreckung und nicht wegen einer Verhaftung.
Eine zwangsweise Wohnungsöffnung zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Schuldner sich in der Wohnung aufhält. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nicht erforderlich sondern im Haftbefehl inkludiert.
Der Gerichtsvollzieher war daher berechtigt, die Wohnung auf Grund des Haftbefehls zwangsweise zu öffnen.
Vielen Dank! So unegfähr hat die GVZin mir das auch erklärt. Das war mir allerdings nicht bewusst und auch sonst wusste es in unserem Büro keiner so genau. Also jedes Mal wenn ich den GVZ mit dem Haftbefehl beauftrage, den Schuldner zu verhaften - zwecks Abgabe der Vermögensauskunft - kann der GVZ selbst entscheiden, ob er die Tür öffnen lässt?? Oder verstehe ich das falsch..
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Das verstehst du richtig, liizzaaa25.
Ich darf aus Erfahrung berichten, dass es so ist, wie H.Stummeyer es geschrieben hat. Hintergrund: Ich wollte, als die Vollstreckung des Haftbefehls scheiterte, den berühmten Durchsuchungsbeschluss beantragen - und habe ihn gerade wegen dem bereits erlassen HB nicht bekommen - mit Hinweis darauf, dass es Aufgabe des GVZ ist, die Türe in solchen Fällen zu öffnen.
Ich darf aus Erfahrung berichten, dass es so ist, wie H.Stummeyer es geschrieben hat. Hintergrund: Ich wollte, als die Vollstreckung des Haftbefehls scheiterte, den berühmten Durchsuchungsbeschluss beantragen - und habe ihn gerade wegen dem bereits erlassen HB nicht bekommen - mit Hinweis darauf, dass es Aufgabe des GVZ ist, die Türe in solchen Fällen zu öffnen.
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Wofür genau ist der Beschluss dann gut? In welchen Fällen muss ich den denn dann beantragen? Vielen Dank für Eure Hilfe!icerose hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:31Das verstehst du richtig, liizzaaa25.
Ich darf aus Erfahrung berichten, dass es so ist, wie H.Stummeyer es geschrieben hat. Hintergrund: Ich wollte, als die Vollstreckung des Haftbefehls scheiterte, den berühmten Durchsuchungsbeschluss beantragen - und habe ihn gerade wegen dem bereits erlassen HB nicht bekommen - mit Hinweis darauf, dass es Aufgabe des GVZ ist, die Türe in solchen Fällen zu öffnen.
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Ja, das kann er entscheiden. Es sei denn, Sie schreiben in den Auftrag, dass vor einer evtl. Zwangsöffnung mit den zugehörigen Schlosserkosten Sie um vorherige Rücksprache bitten.liizzaa25 hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:25H.Stummeyer hat geschrieben: ↑12.11.2018, 19:16Das ist nicht korrekt. In dem fraglichen Fall ging es um die Zwangsöffnung auf Grund eines Haftbefehls wegen einer Zwangsvollstreckung und nicht wegen einer Verhaftung.
Eine zwangsweise Wohnungsöffnung zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Schuldner sich in der Wohnung aufhält. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nicht erforderlich sondern im Haftbefehl inkludiert.
Der Gerichtsvollzieher war daher berechtigt, die Wohnung auf Grund des Haftbefehls zwangsweise zu öffnen.
Vielen Dank! So unegfähr hat die GVZin mir das auch erklärt. Das war mir allerdings nicht bewusst und auch sonst wusste es in unserem Büro keiner so genau. Also jedes Mal wenn ich den GVZ mit dem Haftbefehl beauftrage, den Schuldner zu verhaften - zwecks Abgabe der Vermögensauskunft - kann der GVZ selbst entscheiden, ob er die Tür öffnen lässt?? Oder verstehe ich das falsch..
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siehe hier:liizzaa25 hat geschrieben: ↑13.11.2018, 14:44Wofür genau ist der Beschluss dann gut? In welchen Fällen muss ich den denn dann beantragen? Vielen Dank für Eure Hilfe!icerose hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:31Das verstehst du richtig, liizzaaa25.
Ich darf aus Erfahrung berichten, dass es so ist, wie H.Stummeyer es geschrieben hat. Hintergrund: Ich wollte, als die Vollstreckung des Haftbefehls scheiterte, den berühmten Durchsuchungsbeschluss beantragen - und habe ihn gerade wegen dem bereits erlassen HB nicht bekommen - mit Hinweis darauf, dass es Aufgabe des GVZ ist, die Türe in solchen Fällen zu öffnen.
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