Drittschuldnerauskunft Zurückweisung PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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foria
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#1

11.11.2018, 23:13

Hi.
Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung per PfÜB bei einem Drittschuldner antwortet dieser nicht mit der Drittschuldnerauskunft, sondern bemängelt einen ggf. weiteren Hinweis, um was es sich für eine Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner handeln soll!?

Der Drittschuldner, eine Versicherungsgesellschaft, antwortet dem Gläubiger, dass man zwar den PfÜB erhalten habe (voll logisch, weil der wurde ja auch per GV zugestellt), aber man könne keine Auskunft erteilen, weil kein Vertrag, Aktenzeichen, Vertragsnummer o. ä. angegeben sei, zu dem man pfänden wolle?

Ist das rechtens?

Seit wann verlangt z. B. die Bank, bei welcher man per PfÜB pfändet, die Angabe der betreffenden Kontonummer? Solange man den Schuldner bezeichnet, mit Anschrift und Geburtsdatum, ist die Sache doch klar. Dann ist alles gepfändet, was er dort an Geld hat. Vorausgesetzt der PfÜB selber ist entsprechend ausformuliert, klar.

Nachdem der Versicherungsgesellschaft das dargelegt wurde, ändert sich deren Haltung nicht. Die wollen eine Vertragsnummer, da diese nicht im PfÜB steht, wird die Pfändung zurückgeweisen!
Soll das ein Witz sein?

Wie siehts aus?
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sh161
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#2

12.11.2018, 08:23

foria hat geschrieben:
11.11.2018, 23:13
Dann ist alles gepfändet, was er dort an Geld hat. Vorausgesetzt der PfÜB selber ist entsprechend ausformuliert, klar.
Sehe ich auch so. :ka
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AliceImWunderland
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#3

12.11.2018, 09:09

Ich sehe das wie du. Wenn die Forderung im Pfüb hinreichend bezeichnet ist, so dass zweifelsfrei zu erkennen ist, welche Forderung der Gläubiger pfänden wollte, dann braucht es keiner Vertragskontonummer oder ähnliches (Stöber Forderungspfändung 15. Auflage, Rd-Nr. 512 ff, BGH Urteil vom 24.08.1988, IX ZR 151/87; BGH Urteil vom 08.05.2001, IX ZR 9/99; BGH Beschluss vom 12.12.2007, VII ZB 21/07). Du kannst den DS schön gepflegt auf die beiden BGH-Entscheidungen hinweisen. Dort ging es zwar jeweils um Konto- und Wertdepotpfändungen, die Entscheidungen sind aber analog auch auf Versicherungsansprüche anzuwenden.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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