Hallo,
ich habe eine Aufgabe bzgl. eines PfÜB aus dem Jahr 2017 morgen vor mir. Damals habe ich die Anordnung aus § 836 Abs. 3 ZPO nicht mit in dem PfÜB für Anspruch G aufgenommen.
Somit konnte zusätzlich zur Kontopfändung keine Herausgabe der Kontoauszüge vollstreckt werden.
Nun die Frage: Kann man für diesen einen Drittschuldner eine Anlage ergänzen und den Beschluss somit erweitern?
Oder käme hier ein neuer PfÜB auf das gleiche hinaus?
LG Lawi12
Bereits erlassenen PfÜB hinsichtlich 1 Drittschuldners ergänzen?
- mücki
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Du kannst den Antrag diesbezüglich ergänzen lassen. Aber Obacht: Gegenüber dem Drittschuldner besteht das Recht auf Herausgabe nicht, sondern nur gegenüber dem Schuldner.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Ich bin jetzt kein Profi, aber wenn ich das richtig verstehe, habe ich gerade das gleiche Problem. Ich habe in meinem Pfüb auf Pfändung von Arbeitseinkommen die Herausgabe der Abrechnungen nicht aufgenommen. Die Konstellation bei Beantragung/Erlass war damals, dass der Schuldner als Einzelunternehmer Dienstleistungen für den DS getätigt hat. Ich hatte daher die Herausgabe von Rechnungen bzw. Verträgen über diese Dienstleistungen beantragt. Jetzt hat der Schuldner sein Gewerbe aber aufgegeben und ist bei dem DS angestellt. Weder DS noch Schuldner rühren sich.
Gestern habe ich mit der Rechtspflegerin gesprochen und sie sagte, dass man beantragen kann, den Pfüb nachträglich um die Herausgabe der Unterlagen zu ergänzen. Dieser Ergänzungsbeschluss würde dann nochmals zugestellt werden. Aber möglich ist es, man braucht keinen neuen Pfüb.
Sie sagte aber auch, dass aus § 836 Abs. 3 bereits deutlich hervorgeht, dass der Schuldner zur Herausgabe verpflichtet ist und man die Ergänzung eigentlich nicht brauch. Sie hat mich auf ein Urteil vom BGH verwiesen (NJW RR 2006 1576). Da muss ich mich aber erst reinlesen.
Ich werde trotzdem die Ergänzung beantragen, ist mir einfach sicherer. Womöglich sieht das sonst der GV wieder anders und es gibt ein Hin und Her.
Gestern habe ich mit der Rechtspflegerin gesprochen und sie sagte, dass man beantragen kann, den Pfüb nachträglich um die Herausgabe der Unterlagen zu ergänzen. Dieser Ergänzungsbeschluss würde dann nochmals zugestellt werden. Aber möglich ist es, man braucht keinen neuen Pfüb.
Sie sagte aber auch, dass aus § 836 Abs. 3 bereits deutlich hervorgeht, dass der Schuldner zur Herausgabe verpflichtet ist und man die Ergänzung eigentlich nicht brauch. Sie hat mich auf ein Urteil vom BGH verwiesen (NJW RR 2006 1576). Da muss ich mich aber erst reinlesen.
Ich werde trotzdem die Ergänzung beantragen, ist mir einfach sicherer. Womöglich sieht das sonst der GV wieder anders und es gibt ein Hin und Her.
Das mit mir und dem Sport hatte sich bereits in der Schule erledigt, als der Lehrer meinte, da fehlt keine Schaukel, das ist ein Reck.
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Das klingt schon einmal sehr erleichternd. Wobei bei dieser Variante die Kontoauszüge vor dem Ergänzungsbeschluss leider futsch sind.Emma hat geschrieben: ↑08.11.2018, 09:14Gestern habe ich mit der Rechtspflegerin gesprochen und sie sagte, dass man beantragen kann, den Pfüb nachträglich um die Herausgabe der Unterlagen zu ergänzen. Dieser Ergänzungsbeschluss würde dann nochmals zugestellt werden. Aber möglich ist es, man braucht keinen neuen Pfüb.
Das wäre ja natürlich noch besser. Ich habe heute noch eine Besprechung und bringe dies einmal mit ein. Danke!Emma hat geschrieben: ↑08.11.2018, 09:14Sie sagte aber auch, dass aus § 836 Abs. 3 bereits deutlich hervorgeht, dass der Schuldner zur Herausgabe verpflichtet ist und man die Ergänzung eigentlich nicht brauch. Sie hat mich auf ein Urteil vom BGH verwiesen (NJW RR 2006 1576). Da muss ich mich aber erst reinlesen.
Ja, das kenne ich auch. Und geh dann wohl auch auf Nummer sicher. Dank für deine Mühe