Hallo,
ich müsste für zwei minderjährige Kinder für unseren Mandten aus den Unterhaltsverpflichtungsurkunden vollstrecken., da der Unterhalt nicht vollständig bezahlt wird. Es soll Arbeitsentgelt gepfändet werden.
Nun meine Frage, muss ich zwei PFÜB machen, also für jedes Kind einen?
Ein Kind befindet sich in Ausbildung und bekommt daher nur noch einen Teil des Betrages, der auf der Unterhaltsverpflichtungsurkunde anerkannt wurde. Muss ich darlegen wie ich zu dem reduzierten Betrag komme oder reicht es wenn ich einfach den reduzierten Betrag angebe. Als Beispiel anerkannt wurden € 350,00, da sich das Kind ins Ausbildung befindet sind nur noch € 150,00 geschuldet.
Danke für eure Hilfe.
LG
Bärbel
Vollstreckung von Kindesunterhalt aus der Unterhaltsverpflichtungsurkunde
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Hast du einen Titel für beide Kinder oder für jedes Kind einen gesonderten Titel?
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Bei 2 Titeln würde ich 2 Pfübs beantragen.
Du hast oben geschrieben, dass der UH nicht vollständig gezahlt wird. Ich verstehe dich daher so, dass den UH-Rückstand und den fehlenden laufenden UH vollstrecken sollst. Falls dem so ist, würde ich bei beiden Kindern erwähnen, warum nur die bezifferten Beträge geltend gemacht werden, damit sowohl der Rechtspfleger als auch der Schuldner die Pfändung der Höhe nach nachvollziehen können.
Es gab hier vor ein paar Tagen einen Thread, in dem es darum ging, dass ein Pfüb nicht erlassen wurde, da die in dem Formular eingetragenen Beträge nicht nachvollziehbar waren ohne gesonderte Forderungsaufstellung. Das würde ich im Endeffekt konkludent auf deinen Fall übernehmen, so dass ich die Erklärung gleich in dem Pfüb-Antrag mit aufnehmen würde, um mir Zwischenverfügungen und somit Zeitverlust zu ersparen.
Du hast oben geschrieben, dass der UH nicht vollständig gezahlt wird. Ich verstehe dich daher so, dass den UH-Rückstand und den fehlenden laufenden UH vollstrecken sollst. Falls dem so ist, würde ich bei beiden Kindern erwähnen, warum nur die bezifferten Beträge geltend gemacht werden, damit sowohl der Rechtspfleger als auch der Schuldner die Pfändung der Höhe nach nachvollziehen können.
Es gab hier vor ein paar Tagen einen Thread, in dem es darum ging, dass ein Pfüb nicht erlassen wurde, da die in dem Formular eingetragenen Beträge nicht nachvollziehbar waren ohne gesonderte Forderungsaufstellung. Das würde ich im Endeffekt konkludent auf deinen Fall übernehmen, so dass ich die Erklärung gleich in dem Pfüb-Antrag mit aufnehmen würde, um mir Zwischenverfügungen und somit Zeitverlust zu ersparen.
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Und da du den rückständigen UH bestimmt nach § 850d ZPO vollstrecken wirst, musst du sowieso ein bißchen was schreiben, warum dem Schuldner weniger als der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO zu belassen ist.
Es ist zudem zu überlegen, ob für das Kind, für das bisher unvollständig gezahlt worden ist, der lfd. UH nicht besser vollständig gepfändet wird (da kenne ich euren genauen Auftrag nicht).
Es ist zudem zu überlegen, ob für das Kind, für das bisher unvollständig gezahlt worden ist, der lfd. UH nicht besser vollständig gepfändet wird (da kenne ich euren genauen Auftrag nicht).