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Ablehnung Auftrag durch Gerichtsvollzieher wegen Forderungsaufstellung

Verfasst: 06.11.2018, 14:44
von CaroMa
Vollstreckungsauftrag wurde durch Gerichtsvollzieher abgelehnt mit der Bemerkung Forderungsberechnung nicht nachvollziehbar.

Forderungsaufstellung lautet wie folgt: HF - Zahlung = Rest.
Tituliert ist jedoch der Rest.

Ist die Ablehnung korrekt?

Re: Ablehnung Auftrag durch Gerichtsvollzieher wegen Forderungsaufstellung

Verfasst: 06.11.2018, 15:56
von Pitt
:kopfkratz Wenn nur in Höhe der Restforderung ein Vollstreckungstitel erwirkt worden ist, dann ist die titulierte Forderung die Hauptforderung. Erst wenn wiederum auf die titulierte Forderung eine Teilzahlung geleistet würde, würde ich diese in der Forderungsaufstellung im ZV-Auftrag als "Restforderung" bezeichnen. Grundsätzlich muss der Gläubiger die Forderungsaufstellung so erstellen, dass der GVZ die Zusammensetzung der Forderung (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) im Einzelnen nachvollziehen kann. "Hauptforderung abzgl. Zahlung = Restforderung" reicht meiner Meinung nach nicht aus, wenn z. B. in der zu vollstreckenden Forderung auch weitere Verfahrenskosten und Verzugszinsen enthalten sind. Dann müsste zumindest auch eine Angabe dazu erfolgen, an welchem Tag eine Zahlung erfolgt ist (wg. der Zinsberechnung) und ob diese Zahlung gem. § 367 BGB oder in anderer Weise verrechnet worden ist, weil der Schuldner z. B. eine anderweitige Verrechnungsbestimmung in der Überweisung getroffen hat.

Re: Ablehnung Auftrag durch Gerichtsvollzieher wegen Forderungsaufstellung

Verfasst: 07.11.2018, 09:19
von AliceImWunderland
Ich sehe das wie Pitt. Wenn nur der Rest aus der HF tituliert wurde, dann ist der titulierte Rest die HF und als solche in der Forderungsaufstellung zu bezeichnen. Alles andere ist verwirrend.