Konto gepfändet - kein P-Konto - Vollstreckungsschutz?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Trine
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#1

05.11.2018, 13:22

Hallo zusammen,

unserem Mandanten wurde das Konto gepfändet. Er besitzt kein P-Konto.

Gibt es Vollstreckungsschutz ? vllt. § 850l ZPO ? Oder kann man während der ZV ein Antrag auf P-Konto stellen.
Das Konto wurde vor 3 Tagen gepfändet.

Vllt. hat jemand Ideen für mich, ob ich bei der Bank oder beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen kann?

Lieben Dank.
:thx
Sonnenkind
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#2

05.11.2018, 13:25

Soweit ich weiß, ist das noch innerhalb 4 Wochen möglich, dass ein bereits gepfändetes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
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Trine
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#3

05.11.2018, 13:30

ja genau, 4 Wochen ab Zustellung des Pfübs - kann das sein ? Ist das der § 850l ZPO? hab ich das richtig verstanden?
:thx
Feldhamster
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#4

05.11.2018, 13:47

Bei P-Konten sollte der Schuldner eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO der Bank vorlegen.
Also: Konto in P-Konto umwandeln und die Bescheinigung nach § 850k besorgen über den Pfändungsfreibetrag (dazu gibt es ein Formular, was ausgefüllt werden muss)
Trine
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#5

05.11.2018, 13:51

Ist § 850k nicht § 850l geworden ?

Ich habe jetzt gelesen, dass ein einfacher Antrag bei der Bank reicht, um das gepfändete Konto als P-Konto umzuwandeln!?
:thx
Feldhamster
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#6

05.11.2018, 14:19

Ich schicke den Schuldner immer selbst zur Bank hin, das Konto umwandeln, da er dort dafür unterschreiben muss - soweit ich weiß. Er ist Kunde bei der Bank, nicht der beauftragte RA.
Ich habe das Formular § 850k hier und noch vor zwei Wochen verwendet. Ich schaue mal, ob ich als PN Anhänge versenden kann.
Trine
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#7

05.11.2018, 15:36

So hatte ich es jetzt mit meiner RAin auch besprochen, dass der Mdt. mit seiner Bank in Verbindung treten soll, um sein Konto umzuwandeln.
Aber soweit ich gelesen habe, kann man auch beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen. Nur ist das natürlich der aufwändigere Weg. Da wird dann der Gläubiger gehört usw. Oder ist das noch was anderes!? hmm
:thx
Feldhamster
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#8

05.11.2018, 15:44

Das Vollstreckungsgericht hört meines Wissens auch den Gläubiger an und das zieht sich dann alles über Wochen hin...die vier-Wochen-Frist für die Umwandlung dürften dazu nicht ausreichen.
Am schnellsten geht wirklich diese Umwandlung direkt bei der Bank. Die Bank kann dann dem Schuldner das Formular für § 850k aushändigen und deine RAin oder eine andere geeignete Stelle (z.B. Jobcenter) füllt das aus und legt es der Bank wieder vor. Die darin aufgeführten Beträge sind dann jeden Monat pfändungsfrei und sollten auch jeweils vollständig vom Konto abgehoben werden. Wird der pfändungsfreie Betrag in einem Monat nicht vom Konto vollständig abgehoben, ist der verbleibende Teil meines Wissens im nächsten Monat pfändbar und von der Bank an den Gläubiger abzuführen.
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