Zug um Zug Sicherungsvollstreckung EILT

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pidellal
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#1

02.11.2018, 08:37

habe ein Urteil. die Gegenseite wird verurteilt an unseren Mandanten zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme eines Kfz. Es wird festgestellt, dass sich der Gegner mit der Rücknahme in Verzug befindet. Sicherheitsleistung 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Vorläufig vollstreckbar. Zustellung bereits vor mehr als 2 Wochen. Wie muss ich jetzt genau vorgehen? Wie sieht der ZVA § 720 a ZPO aus? Besonderer Vordruck in RA-Micro?
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mücki
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#2

02.11.2018, 09:36

Guten Morgen,

da der Annahmeverzug bereits festgestellt ist, kannst du ganz normal über das RAM-Formular die Pfändung (und nur die Pfändung) des KFZ-Briefes sowie der Schlüssel zum Kfz beauftragen. Es sei denn euer Mandant hat Sicherheit geleistet oder beabsichtigt dies, dann könnt ihr natürlich auch gleich das KFZ abholen lassen. Dafür würde ich mich dann aber auch direkt mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen.
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#3

02.11.2018, 09:38

Da ich meinen Beitrag nicht mehr editieren kann:

Hier wäre dann ggf. § 825 ZPO zu beachten, da ihr ja keine Pfändung und Verwertung durch den GVZ wollt.
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#4

02.11.2018, 09:46

Sorry, heute ist nicht mein Tag ... die Konstellation ist ja bei euch anders herum ... also würde ich gar nicht über den GVZ agieren, sondern - sofern bekannt - eine Kontopfändung ausbringen.
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#5

02.11.2018, 10:39

Hab leider keine Bankverbindung, daher die Möglichkeit leider nicht gegeben. Mandant hat keine Sicherheitsleistung erbracht. Kfz und Papiere sind bei unserem Mandanten. Zug um Zug gegen Zahlung von X soll die Gegenseite das Kfz zurücknehmen. Außerdem noch eine Forderung für die RSV tituliert. Deshalb muss ich auch noch Rückgabe des Titels nach Erledigung des Auftrages erbitten. Irgendwie zuviel auf einmal für mich
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#6

02.11.2018, 10:54

Wenn der Annahmeverzug tituliert bzw. tenoriert ist, kann man ohne weiteres vollstrecken. Wenn ihr die Zeit bis zur Rechtskraft nicht mehr abwarten wollt, könnt ihr den GVZ maximal mit der Pfändung aber nicht mit der Wegnahme von Gegenständen beauftragen, er geht also nur hin, klebt seinen Kuckuck und geht wieder. Nicht vergessen, die Abgabe der VA zu beantragen, sofern keine Vermögenswerte durch den GVZ aufgefunden werden. Nach Eintritt der Rechtskraft müsstet ihr dann natürlich den GVZ erneut losschicken um die ggf. gepfändeten Gegenstände abzuholen und ggf. zu verwerten. Im Formular würde ich dann unter "Hinweise für den GVZ" fett reinschreiben, dass es sich um eine Sicherungsvollstreckung gem. § 720 a ZPO handelt.

Ich habe keinen Schimmer, wie das funktioniert, wenn der GVZ z.B. Bargeld auffindet, da ich die Sicherungsvollstreckung bisher nur dann betrieben habe, wenn entweder Grundbesitz vorhanden oder ein Konto bekannt war.
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#7

02.11.2018, 11:34

Danke Euch für die schnellen Antworten
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