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Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 01.11.2018, 15:47
von trixie
Hallo,
vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen bei folgendem Problem:

Das Ehepaar hat gemeinsam ein Mietverhältnis abgeschlossen. Der Ehemann bezahlt die monatliche Miete und Nebenkosten. Jetzt hat sich ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung ergeben.
Der Titel besteht nur gegen die Ehefrau.
Es ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen. Muss der Vermieter das volle Guthaben auszahlen oder nur einen hälftigen Betrag?

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 01.11.2018, 16:18
von Feldhamster
Wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben, sind beide Gesamtgläubiger für das Guthaben der Nebenkostenabrechnung. Somit kann jeder von beiden den vollen Guthabenbetrag fordern. Wenn Ihr dieses Guthaben nun gepfändet habt, muss der Vermieter es mE vollständig auszahlen und die Eheleute müssen sich intern auseinandersetzen.

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 02.11.2018, 17:14
von Geiselmann
Woraus ergibt sich die Gesamtgläubigerschaft? Gilt nicht § 420 BGB?

S. Geiselmann

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 02.11.2018, 18:34
von Feldhamster
Gesamtgläubigerschaft ist in § 428 BGB geregelt.

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 02.11.2018, 19:22
von Geiselmann
Und woraus ergibt sich im vorliegenden Fall die Gesamtgläubigereigenschaft der Eheleute?
Aus dem Mietvertrag?
§ 420 BGB sagt, dass "im Zweifel" eben keine Gesamtgläubigereigenschaft vorliegt.
Dann müsste man nach m.A. auch in die Gemeinschaft pfänden.

S. Geiselmann

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 02.11.2018, 20:00
von Feldhamster
Ich habe oben mE geschrieben, du, Geiselmann, magst es anders sehen. Das ist auch vollkommen in Ordnung. Zu den §§ 420ff BGB gibt es zahlreiche Rechtsausführungen im Internet. Ist anscheinend ein beliebtes Thema im Jurastudium, um die großen BGB-Scheine zu erhalten. Um das Ganze jetzt hier nicht ausufern zu lassen, schlage ich vor, dass Trixie ihre Frage in materiell-rechtlicher Hinsicht von ihrem RA prüfen lässt.

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 04.11.2018, 20:47
von julinda
Ich "spiele" hier mal den Praktika ;-)

PfÜb raus (Doppelpfändung) und parallel den Vermieter anschreiben.

Der Fall ist vergleichbar mit der Pfändung einer Mietkaution. Im Zweifel wird der Vermieter eh hinterlegen und Du hast die (zumindest vorläufige) Sicherung drauf ;-)

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 05.11.2018, 09:25
von mücki
Grundsätzlich gilt: Da beide den MV unterschrieben haben, haften beide gesamtschuldnerisch für die Kosten (Miete, Nebenkosten etc.), was auch der BGH bereits entschieden hat. Daraus folgt, dass der Vermieter gem. § 421 BGB jeden Mieter beliebig in Anspruch nehmen kann. Übrigens ist es auch nicht erforderlich, dass dann dem nicht in Anspruch genommenen Mieter ebenfalls eine NK-Abrechnung zugestellt wird http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Analog müsste dann auch § 428 BGB greifen, wonach sich der Schuldner bei Gesamtgläubigerschaft den Gläubiger, an den er leistet aussuchen kann, sofern er die Leistung nur einmal zu bewirken hat. Um das oben geschriebene weiterzuspinnen: Wurde nur dem Mann die NK-Abrechnung zugestellt, hat dieser den (Gesamt-) Auszahlungsanspruch und die Pfändung geht ins Leere.

Allerdings stellt sich mir die Frage, warum hier nur ein Titel gegen die Frau vorliegt?

@julinda:
Doppelpfändung scheidet ohnehin aus, da nur hinsichtlich der Frau ein Titel vorliegt.

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 05.11.2018, 18:28
von Geiselmann
Ich hab mir mal einen Mustermietvertrag des Mietervereins angeschaut.
Dort steht lediglich, dass Gesamtschuldnerschaft besteht für die Zahlung des Mietzinses.

Im Übrigen bin ich bei Julinda:
Das Gericht wird den PfüB erlassen.
Es pfändet ja nur die angebliche Forderung des Schuldners.

S. Geiselmann

Re: Pfändung Nebenkosten

Verfasst: 05.11.2018, 19:17
von Feldhamster
Soweit ich Trixie verstanden habe, ist erst das Guthaben da gewesen und diesbezüglich ist dann der PfüB erlassen worden, so dass es ihr jetzt um die praktische Umsetzung geht.

Wenn der PfüB somit über das volle Nebenkostenguthaben ergangen ist und nicht nur über den (hier sind wir ja unterschiedlicher Ansicht) hälftigen Guthabenbetrag der Ehefrau und keiner der Beteiligten den PfüB angegriffen hat, warum sollte dann nicht auch das volle Guthaben im Rahmen der Pfändung an den Gläubiger ausgezahlt werden?