Hallo,
ich habe einen Antrag gestellt auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Jetzt bekomme ich eine Monierung des Gerichts "Forderungsaufstellung fehlt".
Beigefügt habe ich eine solche nicht, weil keine Zahlungen geleistet wurden und ich ja sämtliche Beträge (HF, Zinsen, bisherige ZV-Kosten) im Formular ausgefüllt habe. Alle Belege wurden selbstverständlich - nach Datum geordnet! - beigefügt.
Frage: darf das Gericht in diesem Fall auf die Vorlage einer FA bestehen?
Ich habe vor vielen Jahren nur ZV gemacht und bei PfÜBs in Fällen ohne Teilzahlungen nie eine Forderungsaufstellung beigefügt. Ist allerdings schon einige Jährchen her...
Vielen Dank schon mal!
Forderungsaufstellung erforderlich bei PfÜB?
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Wenn sich für das Gericht die Zusammensetzung der Gesamtforderung einschließlich Zinsberechnung aus der Forderungsaufstellung im Formular erkennen lässt, dann braucht keine weitere Forderungsaufstellung beigefügt zu werden. Es kommt halt auch darauf an, ob evtl. unterschiedliche Beträge zu unterschiedlichen Zinszeiträumen mit unterschiedlichen Zinssätzen enthalten sind. Ich würde mal beim Gericht anrufen, weshalb die Forderungsaufstellung nach deren Auffassung nicht ausreicht. Wenn das nicht hilft, würde ich eine Forderungsaufstellung nachschicken, damit der PfÜB zügig erlassen werden kann. Kostet sonst nur Zeit und Nerven.
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Ich mache inzwischen immer ein FoKo dazu, da dieses Jahr von den Gerichten bei den PÜ's teilweise sehr viele unsinnnige Nachfragen gekommen sind.
Wie Pitt sagt... einfach hinterherschicken und in Zukunft am besten immer gleich beifügen.
LG
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Also ich habe beim Pfüb bisher auch immer grundsätzlich eine beigefügt, obwohl es in der Tat doppelt, gemoppelt ist, wenn keine Zahlungen oder keine unterschiedlichen Zinsvarianten dabei sind.
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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Dankeschön...
Verzinst werden eine HF und die Kosten Mahnverfahren, Zinssatz natürlich unterschiedlich dank Basiszinssatz .
Ja, ich werde die Rechtspflegerin mal anrufen. Das Problem ist, dass die Dame - ich kenne sie bereits aus vielen anderen Verfahren - zwar sehr nett, aber auch noch sehr unerfahren ist...
Sollte jemand also auf die Schnelle einen ZV-Kommentar o.ä. parat haben, den ich zitieren kann, bin ich sehr dankbar!
Ich finde einfach nichts passendes, nur quasi das Gegenteil "Formular muss nicht vollständig ausgefüllt werden, wenn Forderungsaufstellung anbei."
Mir geht es übrigens nicht um diese Forderungsaufstellung, sondern ums Prinzip! Mit diesem Gericht und der Rechtspflegegerin haben wir ständig zu tun und ich sehe nicht ein, so viel Papier zu verbrauchen ohne Notwendigkeit (wird ja immer 4fach gefordert...)
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Sollte jemand also auf die Schnelle einen ZV-Kommentar o.ä. parat haben, den ich zitieren kann, bin ich sehr dankbar!
Ich finde einfach nichts passendes, nur quasi das Gegenteil "Formular muss nicht vollständig ausgefüllt werden, wenn Forderungsaufstellung anbei."
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Mache ich auch so. Schon allein deshalb, um Verzögerungen zu vermeiden.GVZ-Schickerin hat geschrieben: ↑24.10.2018, 15:07Also ich habe beim Pfüb bisher auch immer grundsätzlich eine beigefügt, obwohl es in der Tat doppelt, gemoppelt ist, wenn keine Zahlungen oder keine unterschiedlichen Zinsvarianten dabei sind.
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Ich kenne nur die Rechtsprechung des BGH, dass Forderungsaufstellung im Formular zu nutzen ist. Hier zB mit den entsprechenden Entscheidungen:
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/fo ... en-3111097
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Also ich handhabe das hier immer so, dass ich bei den Zinsbeträgen für die Hauptforderung und für die Kosten in den jeweiligen Feldern immer die Zinsen bis zum Tag der Antragstellung angebe und im Text dahinter bei "nebst Zinsen in Höhe von ... seit dem" das Datum ab dem Folgetag der Antragstellung angebe. Hat bislang immer geklappt und nie eine Monierung gegeben. Ich packe auch immer noch eine weitere Forderungsaufstellung bei. Ansonsten: Leitsatz des BGH, VII ZB 22/15, Beschluss v. 04.11.2015: "Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen." Dort heißt es weiter: "Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV."
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Vielleicht hilft auch diese Entscheidung:
BGB § 367 Abs. 1
Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.
- BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, VII ZB 58/15 -
S. Geiselmann
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Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.
- BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, VII ZB 58/15 -
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