Drittauskunft RV + 500,00 €-Grenze, Titulierung der ZV-Kosten zwingend?
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Ich sitze hier vor einer Akte, wo die Drittauskunft der Deutschen Rentenversicherung bislang nicht möglich war, weil die Gesamtforderung knapp unter 500,00 € lag. Die Drittauskunft zu den Banken habe ich erhalten und bin jetzt durch den PfÜB und die GVZ-Kosten über die 500,00 €-Grenze gekommen. Nach meinem letzten Kenntnisstand ist es umstritten, ob die Kosten der ZV bei der 500,00 €-Grenze zu berücksichtigen sind, wenn diese nicht gesondert gem. § 788 tituliert wurden. Meine Frage ist also: Muss ich die zwischenzeitlich aufgelaufenen ZV-Kosten gem. § 788 ZPO titulieren lassen, um den GVZ in einem weiteren Schritt mit der Einholung der Drittauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung beauftragen zu können oder genügt es, dem ZV-Auftrag die entsprechenden Kostenbelege beizufügen?
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Nach meiner Erfahrung mußt Du die Kosten titulieren lassen. Dann hast Du einen KfB-Titel und kommst somit über die € 500-Grenze. Ich habe das zumindest schon so gemacht. Und es hat dann auch mit der DA bei der DRV geklappt.
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Meines Wissens nach wurde diese 500,00 Euro-Grenze bereits mit Gesetzesänderung vom 26.11.2016 entfernt. Sie gibt es nicht mehr.
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Aus der ZPO wurde die 500,00 €-Grenze entfernt, aber nicht aus dem SGB und auf die SGB-Regelung beruft sich die Rentenversicherung und erteilt weiterhin die Auskünfte zum Arbeitgeber erst bei Überschreiten der 500,00 €-Grenze. Bis heute hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, die SGB-Regelung entsprechend anzupassen.
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Kaltforelle hat geschrieben: ↑29.10.2018, 15:40Meines Wissens nach wurde diese 500,00 Euro-Grenze bereits mit Gesetzesänderung vom 26.11.2016 entfernt. Sie gibt es nicht mehr.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Gut zu wissenPitt hat geschrieben: ↑29.10.2018, 15:50Aus der ZPO wurde die 500,00 €-Grenze entfernt, aber nicht aus dem SGB und auf die SGB-Regelung beruft sich die Rentenversicherung und erteilt weiterhin die Auskünfte zum Arbeitgeber erst bei Überschreiten der 500,00 €-Grenze. Bis heute hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, die SGB-Regelung entsprechend anzupassen.
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Der GVZ weigert sich immer noch, die Drittauskünfte einzuholen, obwohl die Forderung inkl. aller bislang aufgelaufenen Kosten inzwischen die 500,00 €-Grenze überschreitet und obwohl ich auch einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die bislang aufgelaufenen ZV-Kosten als weiteren Titel vorgelegt habe. Insgesamt beläuft sich die Forderung jetzt auf ca. 700,00 €. Er schreibt hierzu:
Entscheidend für die Zulässigkeit der Einholung von Drittauskünften ist die Höhe der Hauptforderung und nicht die Summe der bislang entstandenen Kosten. Durch die Kostenfestestzung der bislang entstandenen Vollstreckungskosten verändert sich die Höhe der Hauptforderung tatsächlich nicht.
Bislang wurde mir in jedem Seminar erzählt, dass man die Drittauskünfte erhält, wenn man so vorgeht, wie ich es jetzt getan habe, weil man spätestens mit Vorlage eines weiteren ZV-Titels, der zusammen mit dem "Haupttitel" die 500,00 €-Grenze knackt, keine Einwendungen mehr zu befürchten hat. Pustekuchen, da man das im AG-Bezirk Lübbecke/Ostwestfalen offensichtlich anders sieht. Ich wühle mich jetzt mal durch meine Fachzeitschriften und das Internet auf der Suche nach weiterer Rechtsprechung zu diesem Thema. Falls jemand von Euch hierzu etwas parat hat, wäre ich für eine Hilfestellung dankbar.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Einholung von Drittauskünften ist die Höhe der Hauptforderung und nicht die Summe der bislang entstandenen Kosten. Durch die Kostenfestestzung der bislang entstandenen Vollstreckungskosten verändert sich die Höhe der Hauptforderung tatsächlich nicht.
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